Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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1.6.3 Aus rechtlicher Sicht

Um die digitale Kommunikation zwischen Versicherten und den Durchführungsstellen umfassend zu ermöglichen braucht es diverse Anpassungen der bestehenden Verfahrensbestimmungen, die heute noch stark auf den Papierverkehr ausgerichtet sind. Insbesondere die rechtsgenügliche Zustellung von digitalen Eingaben und Verfügungen muss möglich werden. Dazu sind diverse Änderungen im ATSG erforderlich.

Die ZAS soll als zentrale IT-Leistungserbringerin der 1. Säule festgelegt werden. Für die Entwicklung und den Betrieb der schweizweit anwendbaren Informationssysteme fehlen ihr heute die datenschutzrechtlich notwendigen Grundlagen.

1.7 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösungen

1.7.1 Technische Lösung

Als Alternative zu einer Plattform bieten sich einzig die E-Mail-basierten Systeme an, namentlich die heute im elektronischen Rechtsverkehr mit Behörden anerkannten Zustellplattformen (Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, VeÜ-ZSSV, SR 272.1). Aufgrund der Grössenbeschränkung bei der Übermittlung von Daten sowie wegen mangelnder Nutzerfreundlichkeit dieser Systeme für Privatpersonen kommen diese Alternativen jedoch nicht in Frage. Zudem sind sie nicht zukunftsorientiert und auf eine digitale Abwicklung des Rechtsverkehrs ausgerichtet. Der Datenaustausch über eine Plattform entspricht hingegen dem aktuellen Entwicklungsstand. Der Austausch über eine Plattform wurde auch bei Justitia 4.0 gewählt10.

1.7.2 Organisatorische Lösung

Für die Entwicklung und den Betrieb von schweizweit genutzten Informationssystemen, wie beispielsweise die Kommunikationsplattform, bietet sich als Alternative zur ZAS einzig ein bestehender IT-Pool an.

Diese IT-Pools sind als juristische Personen organisiert (z.B. in Form einer AG, GmbH, Genossenschaft oder als Verein) und werden entsprechend ihrer Rechtsform von den Aktionären, Gesellschaftern oder Mitgliedern finanziert. Die Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder sind die angeschlossenen Durchführungsstellen. Während bei den Ausgleichskassen die IT-Pools aus den Verwaltungskostenbeiträgen finanziert werden, sind die beiden IT-Pools der IV- über die Budgets der IV-Stellen aus dem IV-Ausgleichsfonds finanziert (vgl. Ziff. 1.3). Diese IT-Pools beauftragen Soft-warefirmen für die Entwicklung und zum Teil auch Rechenzentren für den Betrieb ihrer Informationssysteme. Wegen dieser Organisations- und Finanzierungsstruktur der Pools ist es nicht angezeigt, schweizweit genutzte und fondsfinanzierte Informationssysteme bei einem einzelnen IT-Pool anzusiedeln.

Die ZAS betreibt bereits heute die schweizweit genutzten und fondsfinanzierten Informationssysteme der 1. Säule. Während sie ursprünglich nur die zentralen Register betrieb, entwickelte sie sich in den letzten Jahren immer mehr zum zentralen IT-Dienstleistungserbringer der 1. Säule. So entwickelte sie beispielsweise das Rentenberechnungsprogramm ACOR für die SAK, welches heute von allen Ausgleichskassen genutzt wird und betreibt neu auch die elektronische Formularplattform. Als Bundes-be-

10 Vgl. www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Elektronische Kommunikation mit Gerichten und Behörden