Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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hörde hat sie diese strategische Entwicklung entsprechend in ihrer DTI-Strategie definiert. Zudem untersteht sie dem Bundesbeschaffungsrecht und dem Datenschutzgesetz des Bundes.
Aus diesen Gründen erweist sich die ZAS als die geeignetste Organisation für die Entwicklung und den Betrieb von schweizweit genutzten Informationssystemen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen.
1.7.3 Gesetzliche Regelung
An Stelle der Schaffung eines neuen Gesetzes wurde die Regelung der neuen Plattform und der weiteren Informationssysteme des Bundes im ATSG oder im AHVG mit Verweisen in die anderen betroffenen Gesetze der Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen geprüft:
1.7.3.1 Regelung im ATSG
Die Aufnahme der neuen Gesetzesartikel ins ATSG hätte zur Folge, dass die neuen Regelungen für alle Sozialversicherungen Geltung hätten, sofern dies nicht wegbedungen wird. Die Plattform wäre somit auch von Sozialversicherungen ausserhalb der
1. Säule nutzbar, so etwa für die Arbeitslosen-, Kranken- und die Unfallversicherunggen, was bei der ZAS als Betreiberin einen erheblichen Mehraufwand bei der Benutz erverwaltung zur Folge hätte, den diese vermutlich nicht prästieren könnte. Würde die Regelung im ATSG erfolgen, die Anwendbarkeit der Bestimmungen für die Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung aber ausgeschlossen, entspräche dies nicht dem Sinn und Zweck des ATSG, das grundsätzlich für alle Sozialversicherungen gelten soll. Gegen eine Aufnahme der Bestimmungen im ATSG spricht ausserdem, dass die Arbeitslosenversicherung bereits ein Informationssystem aufgebaut hat und dieses in ihrem Spezialgesetz regelt, weshalb sie keinen Bedarf hat, ein Informations-system im ATSG zu regeln. Schliesslich würde ein Einbezug der Kranken- und Unfallversicherung einen erheblichen gesetzgeberischen Mehraufwand bedeuten und würde das Projekt erheblich verzögern.
1.7.3.2 Regelung im AHVG
Eine Regelung im AHVG bringt die Vorteile, dass die bisherigen Artikel über Informationssysteme nicht vom AHVG ins neue Gesetz verschoben werden müssten, auch müssten die Verweisartikel in den anderen Gesetzen nicht angepasst werden. Zudem könnte die bisherige Gesetzessystematik mit der Stellung des AHVG als «Leitgesetz» der 1. Säule beibehalten werden, ein neues Gesetz wäre nicht nötig. Diesen Vorteilen stehen jedoch gewichtige Nachteile gegenüber. Das Verweissystem ist unübersichtlich und gibt keinen Überblick über die Informationssysteme der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen. Informationssysteme, die zu Beginn nur von der IV, nicht aber von der AHV genutzt werden, müssten im IVG geregelt werden. Wird die Nutzung des Informationssystems auf die AHV ausgedehnt, stellt sich die Frage, ob für dieses Informationssystem vom AHVG ins IVG verwiesen werden soll (was normalerweise nur umgekehrt der Fall ist) oder ob die Bestimmung vom IVG ins AHVG verschoben werden muss. Wird eine Bestimmung in einem Spezialgesetz einer Sozialversicherung geändert, werden die Verweise aus anderen Spezialgesetze darauf nicht immer nachvollzogen. Dies führt dazu, dass die Bestimmung für die andere Sozialversicherung unter Umständen nicht mehr umsetzbar ist.
Bei Verweisbestimmung wird bisweilen auf die «analoge» Anwendung hingewiesen. Die Interpretation, was mit einer analogen Anwendung gemeint ist, ist jedoch oft nicht eindeutig.