Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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ausgewählte GEAK-Experten die spezifischen Eigenschaften von Hotelgebäuden kennen und diese adäquat erfassen können. Die Weiterentwicklung des GEAK’s sowie die Weiterbildung der Experten sind wichtige Elemente, die zur Qualitätssicherung beitragen. Der Verein GEAK stellt sicher, dass die Weiterentwicklung des GEAK’s sowie die Weiterbildung der GEAK-Experten funktioniert und überwacht dazu das System während der Laufzeit des Impulsprograms.

Art. 12 Finanzierung und Vollzugskosten

Absatz 1: Dem Parlament wird beantragt zur Umsetzung des Impulsprogrammes über 10 Jahre mit einem separaten Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit von insgesamt 195 Millionen Franken zu beschliessen. Davon werden 190 Millionen Franken als A-Fonds-perdu-Beiträge für «touristische Investitionen» gewährt. Es wird erwartet, dass über die 10 Jahre Laufzeit des Impulsprogrammes «touristische Investitionen» von insgesamt 1,8 Milliarden Franken ausgelöst werden (vgl. Ziff. 1.5.7). Die restlichen 5 Millionen decken die Verwaltungskosten der SGH und die Weiterentwicklungs- und Vollzugskosten beim Verein GEAK ab.

Absatz 2 hält fest, dass die SGH und der Verein GEAK für ihre Aufwendungen die mit der Abwicklung des Impulsprogramms anfallen, entschädigt werden. Insgesamt werden die Verwaltungskosten sowie die Vollzugs- und Weiterentwicklungskosten während der Laufzeit des Impulsprogrammes auf 5 Millionen Franken geschätzt. Davon fallen ungefähr 80 Prozent auf die SGH und 20 Prozent auf den Verein GEAK (vgl. Ziff. 1.5.7). Konkret soll der Verein GEAK für die Kosten, die ihm für die Erfüllung der Aufgaben von Artikel 11 anfallen, entschädigt werden.

Die Abgeltung der SGH und des Vereins GEAK wird in öffentlich-rechtlichen Verträgen geregelt (Absatz 3). Darin werden insbesondere die zu erbringende Leistung, Art und Umfang der Abgeltung für die Leistung, die Auszahlungsmodalitäten und die Richtlinien bezüglich periodischer Berichterstattung und Qualitätskontrolle festgelegt.

Der Bundesrat spezifiziert in der Verordnung die Details zu den Abgeltungen und den öffentlich-rechtlichen Verträgen.

Art. 13 Aufsicht und Evaluation

Die Aufsicht des Bundes über die Umsetzung des Impulsprogrammes durch die SGH erfolgt über die bereits bestehenden Instrumente (Absatz 1). Diese werden wo nötig ergänzt.

Absatz 2 legt fest, dass das SECO die Evaluation des Impulsprogrammes sicherstellt. Diese Evaluation bezieht sich auf das gesamte Programm. Für die Überwachung der einzelnen unterstützten Investitionsvorhaben ist die SGH zuständig (vgl. Art. 10).

Art. 15 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Absatz 3 regelt die Gültigkeit des Gesetzes. Das Impulsprogramm ist zwar auf 10 Jahre befristet (vgl. Absatz 4), das Gesetz gilt jedoch 25 Jahre. Damit kann sichergestellt