Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 92 Seiten

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bzw. embryonalen Geweben und Zellen in den Buchstaben j, k, l und m sowie Buchstabe mbiswerden ebenfalls gestrichen und entsprechend im HMG geregelt. Die Bestimmungen werden zudem redaktionell leicht angepasst, insbesondere zur Angleichung an die entsprechenden materiellen Bestimmungen. Der Verweis in Buchstabe n auf Artikel 40 wird gestrichen, da diese Bestimmung aufgehoben und materiell neu im HMG geregelt wird.

Art. 70 Abs. 1 Einleitungssatz

Der Passus im Einleitungssatz «und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt» wird aufgehoben. Es liegt an den Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen, ob im konkreten Fall echte Konkurrenz zwischen einem Vergehen bzw. Verbrechen nach Artikel 69 und einer Übertretung nach Artikel 70 des Transplantationsgesetzes vorliegt oder nicht (unechte Konkurrenz, Konsumtion).

Art. 71 Abs. 3

Gemäss Artikel 22 des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen81 (Organhandelskonvention) müssen die Vertragsparteien ihrem Ausschuss die Anzahl der Organhandelsfälle auf ihrem Hoheitsgebiet melden. Der Ausschuss der Vertragsparteien, welcher sich im Jahr 2022 konstituiert hat, erwartet von den Ländern nicht nur die Meldung von Urteilen, wie dies bisher gemäss Artikel 71 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes vorgesehen war, sondern auch die Meldung von Strafbescheiden der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüssen. Die Bestimmung wird entsprechend ergänzt. Zudem wird der Zweck der Datenbearbeitung durch das BAG sowie die Weiterleitung an den Ausschuss der Vertragsparteien ergänzt.

4.2.3 Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003

Art. 1 Abs. 3

Die im Transplantationsgesetz enthaltene Regelung der Verwendung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen zu Transplantationszwecken wird ersetzt durch die im HMG enthaltene Regelung der Verwendung solcher Stammzellen zur Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien. Die Einschränkung des Geltungsbereichs des Stammzellenforschungsgesetzes wird entsprechend angepasst. Für klinische Versuche mit solchen Arzneimitteln gelten die Vorgaben des HMG und des Humanforschungsgesetzes. Hingegen richtet sich die Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen für solche klinischen Versuche nach dem StFG (vgl. Art. 53 Abs. 2 HMG), ebenso die Verwendung embryonaler Stammzellen im Rahmen von Forschungsprojekten zur Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, die noch nicht am Menschen getestet werden sollen. Eine Bewilligung des BAG nach Artikel 7 StFG ist damit weiterhin erforderlich.

81 SR 0.810.3