Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 92 Seiten

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als Transplantate verwendet werden (s. Erläuterungen zum 6b. Abschnitt des HMG). Dies wird im Abschnittstitel entsprechend angepasst.

Art. 37 Grundsatz und Verbote

Die Grundsätze und Verbote nach Artikel 37 beschränken sich neu auf den Umgang mit fötalen Geweben und Zellen. Im Gegensatz zu den embryonalen Geweben und Zellen könnten diese auch als Transplantate verwendet werden. Die Regelungen zu den embryonalen Geweben und Zellen werden ins HMG verschoben (vgl. Art. 41h HMG).

Art. 38 Sachüberschrift und Abs. 1 und 3

Die Bewilligungspflicht für die Transplantation gemäss Artikel 38 beschränkt sich neu auf die Transplantation von fötalen Geweben und Zellen. Die Bewilligungspflicht für die Gewinnung von embryonalen Stammzellen wird neu in Artikel 41i Buchstabe a HMG geregelt. Die Bewilligungsvoraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 werden teils in Artikel 41j HMG überführt, teils als Anforderung bei der Gewinnung in Artikel 41k Absatz 1 geregelt.

Art. 38a

Die Bewilligungspflicht für die Lagerung überzähliger Embryonen wird neu in Artikel 41i Buchstabe b HMG geregelt. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in Artikel 41j und die Anforderungen in Bezug auf die Lagerung in Artikel 41k Absatz 4 Buchstabe a festgelegt.

Art. 38b

Die Bewilligungspflicht für die Ein- und Ausfuhr überzähliger Embryonen wird neu in Artikel 41i Buchstabe c HMG geregelt. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in Artikel 41j und die Anforderungen in Bezug auf die Ein- und Ausfuhr in Artikel 41k Absatz 4 Buchstaben b und c festgelegt.

Art. 39 Information und Zustimmung der Spenderin

Die Regelung zur Information und Zustimmung der Spenderin in Artikel 39 beschränkt sich neu auf fötale Gewebe und Zellen mit Blick auf die Transplantation. Der Aspekt der Herstellung von Transplantatprodukten wird gestrichen. Die entsprechende Regelung für embryonale Zellen findet sich in Artikel 41f Absätze 1 und 3 HMG.

Art. 40

Die Regelungen zur Information und Zustimmung des Paares in Bezug auf die Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen wird ins HMG verschoben. Die Information und Zustimmung des Paares wird neu in Artikel 41g HMG geregelt.

Art. 42 Bst. a

Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Information fest. Der Verweis auf Artikel 40 wird gestrichen, da dieser aufgehoben wird (siehe oben).