Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 92 Seiten
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die Medikation zu einem geringeren administrativen Aufwand bei der Aktualisierung des Medikationsplans führen. Dies bestätigen auch die Umfragen von BSS: Der Aufwand für die Ersterstellung wird von einer Expertin in den Fachgesprächen auf 30-40 Minuten geschätzt. Für die Aktualisierung des Plans würden nur einige Minuten benötigt werden. Die Durchführung und Dokumentation des Medikationsabgleichs erfordern jedoch einen zusätzlichen administrativen Aufwand.
Die Auswirkungen auf die Drogistinnen und Drogisten sind davon abhängig, welche Arzneimittel auf dem Medikationsplan aufgelistet werden sollen. Mögliche Herausforderungen zeigen sich demzufolge im Bereich der Vergütung und dem Erstellen des Medikationsplans. Wird der Aufwand für die Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans zusätzlich vergütet, müsste beachtet werden, dass Drogerien nicht nach KVG abrechnen können und potenzielle Kosten selbst tragen müssten, soweit sie nicht anderweitig abgegolten werden.
Können Fehlmedikationen durch einen Medikationsplan reduziert werden, werden Spitäler weniger Hospitalisierungen haben, die auf eine Fehlmedikation zurückzuführen sind. Die Umsetzung der neuen Regulierungen in bestehende Prozesse in den Spitälern sollte im Rahmen der Qualitätssicherung überprüft werden.
Aus den Fachgesprächen der RFA geht hervor, dass es grundsätzlich erwünscht ist, dass auch in der Spitex oder in der Pflege gewisse Kompetenzen übertragen werden sollen (beispielsweise Zugang zum oder Kommentieren des Medikationsplans). Im Idealfall soll der Medikationsplan bereits von den verschreibenden Gesundheitsfachpersonen erstellt und aktualisiert werden, so dass die Spitex bei der Arzneimittelabgabe oder -anwendung an den Patienten den Plan nur noch anwenden muss. Für das Pflegepersonal der Spitex stellt ein Medikationsplan laut Expertenaussagen in den Fachgesprächen im besten Fall eine Entlastung dar, da weniger individuelle Abklärungen bei den verordnenden Gesundheitsfachpersonen getätigt werden müssten. Ähnliche Verantwortlichkeiten könnten auch für die Durchführung und Dokumentation des Medikationsabgleichs übertragen werden.
Elektronische Systeme zur Berechnung von Arzneimitteldosierungen
Durch die Verpflichtung des Einsatzes von elektronischen Systemen zur Berechnung von Arzneimitteldosierungen in der Pädiatrie werden in einem ersten Schritt die Einrichtungen, die stationäre pädiatrische Behandlungen durchführen, verpflichtet, solche Systeme anzuschaffen. Die Kosten der Anschaffung sind schwierig zu beurteilen, da es gegenwärtig nur wenige Anbieter von Dosierungsrechnern gibt. Es sind mit hohen einmaligen Investitionskosten sowie mit jährlich anfallenden Kosten für Lizenzen und Aktualisierungen zu rechnen. In einem zweiten Schritt, sollen weitere ambulante Bereiche verpflichtet werden, wobei gemäss Ergebnissen aus der RFA Dosierungsrechner in Apotheken noch kaum genutzt werden. Somit ist in diesen Bereichen mit hohen Implementierungskosten zu rechnen.
Die Pflicht zur Nutzung von elektronischen Systemen zur Berechnung von Arzneimitteldosierungen stellt grundsätzlich einen Eingriff in die ärztliche Therapie- und Methodenfreiheit dar. Es ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass die elektronischen Systeme als Unterstützung der pädiatrischen Einrichtungen bzw. deren Fachpersonal gedacht sind. Die Verpflichtung beschränkt sich im ersten Schritt auf Spitäler, die Kinder und Jugendliche behandeln können. Nicht massgebend ist hingegen, ob die Patientinnen und Patienten stationär oder ambulant behandelt werden. Die Einrichtungen müssten folglich die elektronischen Unterstützungssysteme bei all ihren Patientinnen und Patienten einsetzen. Aktuell gibt es in der Schweiz ein