Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten

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Lesbarkeit und die Integration im EPD eine zwingende Voraussetzung. Santésuisse geht davon aus, dass längerfristig der Medikationsplan im EPD abgelegt wird und fordern, dass danach keine anderen Ablagesysteme mehr zulässig sind.

VD und JU begrüssen die Verpflichtung und betonen, dass die Anwendung zeitgleich mit dem EPD erfolgen sollte. Ähnlich betonen BE, BL, SH, TG und KAV, dass die Pflicht zum Medikationsplan nur Sinn macht, wenn parallel das EPD eingeführt wird.

Curafutura fordert, dass nicht verschiedene elektronische Formate im Umlauf sind und die Umsetzung und die technischen Standards in Abstimmung mit dem EPD und weiteren Projekten erfolgen soll, um Interoperabilität zu gewährleisten. VD, JU, AVKZ, BFG, FMC, FRC, Pharmavalais und SCTO betonen die Wichtigkeit, dass der Medikationsplan mit dem EPD interoperabel ist. GST betont, dass für diejenigen Personen ohne EPD zusätzliche technische Lösungen vom Bund zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei internationale Standards zu berücksichtigen sind. Oncosuisse ist der Ansicht, dass das EPD eine geeignete Lösung für die Sammlung und den Transfer von Daten ist. Dr. B. Bugnon UniGe betont als Hauptproblem, dass es keine flächendeckende, einheitliche digitale Lösung gibt, die die Verwaltung der Medikationspläne vereinfacht.

BBV lehnt die Integration des Medikationsplans ins EPD ab, weil die heutige Form des EPD durch fehlende Freigabe und Struktur nicht dafür geeignet ist.

Umsetzung

BE, BS, GR, AAV, BFG, Comparis, GDK, KF und SNG verlangen eine Konkretisierung zu einzelnen Punkten bezüglich der Umsetzung.

Medbase und VSVA regen an die Umsetzung auf dem Verordnungsweg zu regeln.

SO weist darauf hin, dass der Medikationsplan im erläuternden Bericht unklar und unterschiedlich definiert ist. Sie sind der Ansicht, dass es im Sinne der Patientensicherheit sehr wertvoll wäre, wenn regelmässig systematische Medikationsanalysen durchgeführt werden müssen. Zusätzlich erachten sie bei jedem Zufügen oder Absetzen eines Arzneimittels eine Interaktionskontrolle als notwendig und stellen dazu die Frage, wer verantwortlich ist diese durchzuführen und bei Bedarf zu reagieren.

SPS findet es wichtig, dass für alle Patientinnen und Patienten einen Medikationsplan erstellt wird. Sie weisen auf Grund des Argumentes der Verhältnismässigkeit darauf hin, dass sicherzustellen ist das die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans für die Gesundheitsfachpersonen mit so wenig Aufwand wie möglich verbunden ist.

BL, SH, TG, TI, VD, VS, NE, JU, KAV und Public Health fordern, dass der Medikationsplan vor jeder Verschreibung oder Anwendung eines Arzneimittels konsultiert werden soll. Hingegen halten AVKZ,

BAV, GSASA, IG eHealth, IG eMediplan, KSA, LAV, ONP, PharmaSuisse, Pharmavalais, Sphf und

SVPh fest, dass die Pflicht zur Erstellung und Überprüfung des Medikationsplanes bei jeder Anwendung unverhältnismässig ist und zu Mehraufwand, Zusatzkosten und Verpflichtungen von nicht dafür ausgebildeten Personen führt. Alle ausser IG eHealth, IG eMediplan und GSASA unterstützen ausserdem, dass bei der Abgabe von Arzneimittel der Kategorie D der Medikationsplan aktualisiert werden muss. Gleichermassen weist TI darauf hin, dass es unverhältnismässig ist einen Medikationsabgleich auch bei Personen ohne Polymedikation bei jeder Verschreibung, Abgabe oder Anwendung durchzuführen. BS und GDK betonen, dass, ein Medikationsabgleich vor allem für Personen mit Polymedikation wichtig ist, und dass bei einer Anwendung für alle Personen der Aufwand so gering wie möglich gehalten werden sollte. Ähnlich betonen GR und AG, dass der Medikationsplan nur für Personen mit Polymedikation angelegt werden sollte. Vergleichbar würden AVKZ und Pharmavalais die Pflicht zur Überprüfung des Medikationsplans auf Fälle begrenzen, wenn mehr als 3 Arzneimittel eingenommen werden. FMCH fordert, eine Einschränkung auf mindestens 3 Arzneimittel und eine Anwendungsdauer von mindestens 28 Tagen. IPAG eHealth fordert eine zeitliche Bedingung des Medikationsplans und ein Einsichtsrecht für Gesundheitsfachpersonen. Ausserdem halten sie fest, dass die Verlässlichkeit des Medikationsplans eingeschränkt sein kann und die Dokumentationspflicht über den Medikationsabgleich einen administrativen Mehraufwand mit sich zieht. SMVS betont, dass