Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten

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wird, da der derzeitige Medikationsplan das Ziel verfehlt. H+, Insel, SCTO und Unimedsuisse betonen, dass der Einsatz des Medikationsplans verfrüht und vage erscheint.

GR begrüsst die Absicht, betont jedoch, dass die Vorlage in diese Form nicht zielführend ist und viele Fragen offenlässt und lehnt daher die Regelungen ab. SGV, AeG LU, AOVD, Dr. JP. Robert, GHV,

GIV, GLAEG, GMC, GMTVD, GNV, GOHIRV, GPV, GRCO, GRSVM, GSASA, GVCP, GVG, GVPPEA,

KS-GR, PSPE, SSO und SVM lehnen die Verpflichtung des Medikationsplans und eine Ausweitung der Haftung von Ärzten ab. GSASA und KSA betonen, dass die Pflicht zur Erstellung bzw. Überprüfung des Medikationsplans bei jeder Anwendung zu weit geht und können sich jedoch einen vereinfachten Medikationsabgleich vorstellen, der zwingend durch einen Arzt oder Apotheker oder eine Ärztin oder Apothekerin durchgeführt wird. Zusätzlich fordern sie, dass die Handhabung so einfach wie möglich

sein soll. AeG BL, AeG SG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, IPAG eHealth, MedGes BS, MFE, SGAI, SGAIM, SGED, SGH, SNM, SRO, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE und VSAO lehnen

die Verpflichtung ebenfalls ab und betonen zusätzlich, dass der Medikationsplan ein unterstützendes Hilfsmittel sein sollte. Ausserdem sehen MFE und SGAIM mehrere Probleme und betonen, dass die Umsetzung unmöglich ist. SMVS lehnt die Vorlage auch ab und ist ebenfalls der Ansicht, dass der Medikationsplan unmöglich umzusetzen ist, eine Komplizierung für die Ärzte darstellen, Kosten verursache, gegen den Datenschutz verstosse und die Systeme in keiner Weise verfügbar sind. MFÄF lehnt die Verpflichtung einen Medikationsplan zu führen ebenfalls ab und teilt die Meinung von FMH. EKJ, HIN, IG eMediplan und SGP lehnen ein Obligatorium auch ab und fordern einen freiwilligen elektronischen Medikationsplan und eine Präzisierung des Umgangs mit freiwilligen elektronischen Medikationsplänen. EKJ und SGP betonen zudem, dass die rechtlichen und technischen Voraussetzungen geregelt werden müssen.

BBV und SSO verlangen ausserdem eine Regulierungskostenabschätzung, obwohl eine solche zum Thema Medikationsplan durchgeführt wurde.

Begriffe AeG BL, AeG SG, AGZ, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, IPAG eHealth, MedGes BS, SGAI, SGED,

SGH, SNM, SRO, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE und VSAO fordern eine Definition des Medikationsplans. Medswiss.net schlägt vor, eine klare Definition des Medikationsplans im Gesetz aufzunehmen und die Kompetenzen der beteiligen Personen zu klären. Spitex fordert, dass präzisiert wird, was mit Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplanes gemeint ist und weist darauf hin, dass es unklar ist, ob ein Medikationsabgleich auch Teil davon ist. BS und GDK fordern eine Definition des Medikationsabgleich spätestens auf Verordnungsebene.

TI bittet den Begriff «piano farmacologico» in «piano terapeutico» umzuwandeln, da dieser Begriff bereits gebraucht wird. Ähnlich schlägt APA vor, dass der Begriff «Medikationsplan» durch «Arzneimittelplan» oder «Heilmittelplan» ersetzt wird.

Inhalt

BBV, FMC und KS-GR fordern eine präzise Beschreibung des Inhaltes des Medikationsplans.

Curafutura verlangt, dass die Überprüfung der Angemessenheit der Arzneimittel aufgenommen wird.

AeG BL, AeG SG, AGZ, BEKAG, FMH, GLAEG, HIN, IG eHealth, MedGes BS, SBK, SGAI, SGED,

SGH, SNM, SRO, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE und VSAO betonen, dass alle Arzneimittel, die verordneten und abgegebenen Arzneimittel im Medikationsplan aufzuführen sind.

Santésuisse ist der Ansicht, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, im Rahmen einer Selbstmedikation auch erfasst werden müssen, was auch Anpassungen an den Versandhandel erlaubt.

Gleichermassen fordert ARTISET (mit den Branchenverbänden CURAVIVA, INSOS und YOUVITA),

dass im Medikationsplan zwingend auch rezeptfreie Medikamente aufzuführen sind, da diese auch Wechselwirkungen verursachen können. SGV fordert ebenfalls, dass explizit festgehalten wird, dass Arzneimittel der Kategorie A-D im Medikationsplan aufgelistet werden müssen. BE, BL, KAV und SVKH