Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht

die Validierung des Medikationsplans eine zusätzliche, zeitintensive Leistung der Ärzte sein wird. FMC hält fest, dass geprüft werden muss, wie nützlich der Medikationsplan und -abgleich ist für polymorbide Personen in Bezug auf den zusätzlichen Aufwand.

SGV, ASSGP und SDV fordern, dass der Medikationsplan den Patientinnen und Patienten in der Regel elektronisch und nur auf Verlangen in Papierform zur Verfügung gestellt wird. SDV hinterfragt ausserdem, ob der Medikationsplan auf bestimmte Personengruppe eingeschränkt werden sollte. GSASA, H+, Insel, KSA und Unimedsuisse verlangen, dass in Ausnahmefällen eine nicht elektronische Nutzung in Papierform möglich sein muss. ARTISET (mit den Branchenverbänden CURAVIVA, INSOS und YOUVITA) hält fest, dass der Medikationsplan, insbesondere in Papierform, so konzipiert sein muss, dass er für die betroffene Person einfach verständlich ist, am besten mit einer einheitlichen Ansicht in allen Anwendungen. LUKS fordert, dass die Informationen in human lesbarer, als QR Code und/oder in Form eines maschinell lesbaren Codes vorliegen.

ZG, AeG BL, AeG SG, AGZ, AVKZ, BAV, BBV, BEKAG, BüAeV, FMC, FMCH, FMH, GLAEG, GSASA, IPAG eHealth, MedGes BS, MFE, Pharmavalais, SGAI, SGAIM, SGED, SGH, SNM, SRO,

SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE und VSAO fordern angemessene Übergangsfristen.

Datenschutz

Interpharma fordert, dass die Anforderungen an die Datensicherheit und der Datenschutz zu berücksichtigen sind. SP, SGB, ASOS, EKK, GELIKO, Oncosuisse und SSR betonen die Wichtigkeit des Datenschutzes. H+, Insel und Unimedsuisse betonen, dass klare Regeln aufgestellt werden müssen, um die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten zu schützen. KS-GR betont, dass die Patientinnen und Patienten zur Datenbearbeitung einwilligen müssen.

Verantwortung und Kompetenzen der Gesundheitsfachpersonen und Patienten AVKZ, BAV, FMC, GSASA, KSA, LAV, ONP, PharmaSuisse, Pharmavalais, SDV, Sphf und SVPh

betonen, dass im Hinblick auf die Kompetenzen und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen, zwischen dem Erstellen und Aktualisieren eines Medikationsplans sowie dem Medikationsabgleich unterschieden werden muss. ZH, GR, IPAG eHealth und MFÄF weisen ebenso darauf hin, dass nur Medizinalpersonen mit dem entsprechenden Wissen und Kompetenzen einen Medikationsplan beurteilen und abgleichen dürfen. SO fragt sich, ob sämtliche Gesundheitsfachpersonen qualifiziert sind, eine Interaktionskontrolle durchzuführen. SPS fordert, dass genau definiert sein muss, welche Personen die nötigen Kompetenzen besitzen, um einen Medikationsabgleich durchführen zu dürfen und wie die Verantwortlichkeiten und Rückkoppelungsmechanismen geregelt sind.

Ähnlich weist TI darauf hin, dass die Verantwortung für die Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans auf zu viele Fachpersonen verteilt ist und bei der Person liegen sollte, die die Medikamente ausgibt. Ebenso sind BL, SH, TG, VD, VS, JU, KAV der Ansicht, dass die Verantwortung für die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans bei zu vielen Fachkräften liegt, was zu einer

geringen Effizienz führen kann. ARTISET (mit den Branchenverbänden CURAVIVA, INSOS und

YOUVITA) und Public Health fordern eine Klärung der Verantwortlichkeiten. BL und KAV fordern zusätzlich Transparenz im Medikationsplan für alle Gesundheitspersonen, da ansonsten die Berufspflichten nicht wahrgenommen werden können. FMC weist ausserdem darauf hin, dass das Überprüfen der Gesamtheit der Arzneimittel aus Kompetenz- und Haftungssicht geprüft werden muss.

Ähnlich verlangen VS, ASSGP, AVKZ, BAV, BBV, GSASA, HIN, LAV, ONP, Pharmavalais,

Scienceindustries, SDV, Sphf, PharmaSuisse und SVPh eine Klärung der Haftungsfrage sowie alle ausser Scienceindustries und ASSGP eine Klärung der Mitwirkungspflicht der Patientinnen und Patienten. BBV fordert zusätzlich, dass darauf hingewiesen wird, dass die Patientinnen und Patienten eine Mitwirkungspflicht haben und die Einwilligung der Patientinnen und Patienten zur Datenbearbeitung nach vorgängiger Aufklärung vorliegen sollte. Ähnlich betonen Dr. B. Bugnon