Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Die Fahrschülerin oder der Fahrschüler muss nicht zwingend die Sprache der Expertin oder des NE Experten sprechen, also wird es in bestimmten Fällen schwierig werden, Erläuterungen zu und die

Aktivierung von FAS zu fordern. Ungleichbehandlung von Bewerberinnen und Bewerbern, die die

Sprache der Expertin oder des Experten sprechen, den anderen gegenüber.

Wenn von der Bewerberin oder vom Bewerber ein Manöver wie etwa das Parkieren mit FAS ver-

langt wird, ist bei fehlender Zeit nicht klar, ob sie oder er dasselbe Manöver ohne FAS beherrscht.

Eine Ungleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerber zeigt sich sowohl mit als auch ohne

das Fahrerassistenzsystem.

Dies muss in den Verkehrskundekurs sowie in die Fragen der Theorieprüfung einfliessen.

Für BesitzerInnen altrechtlicher Kategorien sollte dies beim Führen von Fahrzeugen mit Automa- BE tisierungssystemen ebenso gelten. Mindestens ist eine erweiterte Instruktionspflicht der Hersteller,

allenfalls mit Nachweis vorzusehen, der die Kenntnisse für bestehende Lenkende nachweist.

Mit der gewählten Formulierung werden die erworbenen Kompetenzen sehr stark vom verwende- Swissdrive ten Ausbildungsfahrzeug abhängen. Aus Sicht von Swissdrive ist eine Vereinheitlichung der Fahr-

ausbildung in der Schweiz anzustreben. Die Anforderungen an ein Fahrzeug, welches an Führer-

prüfungen verwendet werden darf, sind entsprechend festzulegen.

Wir fragen uns, ob dies auch auf berufsrelevante Führerausweise, insbesondere Kategorie D, zu- TPG trifft.

Zweifellos wird diese Bestimmung zu mehr Fahrstunden führen. TCS

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

GL, L-Drive, RoadCross, CHO, Swissmoves

An der Fahrprüfung soll wie bis anhin nur das allgemeine Handling ohne FAS geprüft werden. Die GL FAS sind von Fahrzeug zu Fahrzeug unterschiedlich. Eine Einweisung durch den Fahrzugverkäu-

fer oder eine Selbsteinweisung ist ausreichend

Es müsste ein bestimmtes Datum definiert werden, ab wann in allen praktischen Führerprüfungen RoadCross, Ldie einzelnen FAS ein fixer Bestandteil sein müssen. Drive

Prüfungsfahrzeuge der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorie B1 müssen ab 2026 zwin-

gend mit FAS ausgerüstet sein.

Zudem muss der Begriff «hochentwickelt» u.E. klar definiert werden resp. die Frage ist zu klären,

wann ein FAS «hochentwickelt» ist und wann nicht.

Wurde FAS zwingend vorgeschrieben und die notwendige Schulung vergessen CHO

Die FAS sind fahrzeugspezifisch. Die Ausbildung kann deshalb nicht alle Systeme, die in Zukunft Swissmoves entwickelt werden, abdecken. Hingegen muss die Erläuterung der allgemeinen Funktionsweise

sowie der diesbezüglichen Pflichten der fahrzeugführenden Person Teil der Fahrausbildung sein.

Frage 50: Sind Sie damit einverstanden, dass der Autobahnpilot und die einzelnen FAS, die mindestens Gegenstand der praktischen Führerprüfung der betreffenden Kategorien und Unterkategorien sein müssen (sofern im Prüfungsfahrzeug vorhanden), explizit genannt werden (Anhang 12 Abschnitt III Unterabschnitt B Ziffer 1bis und Unterabschnitt D Ziffer 1bis)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, AGVS, KKJPD, KKPKS, KSSD, SVSP, auto-schweiz, TCS, VFAS, BFU, Post, DTC, FRS, Fussverkehr, IG DHS, Pro Velo, SAAM, SBV, Swissdrive, VCS, VfV, AMAG, FOR, Greenpeace, KpOW,

PPU, TPG

Der Begriff FAS wird bereits für Fahrzeugalarmsysteme verwendet (siehe Art. 83 VTS). UR, LU

Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle automatisierten Fahrzeuge über dieselben Systeme verfü- VD gen und dass es darum kompliziert werden könnte, diese im Fall eines Fahrzeugwechsels zu be-

herrschen. Das gilt auch für die Verkehrsexpertinnen und Verkehrsexperten.

Die Bestrebungen, dass Fahrzeuglenkende zu jederzeit das von ihnen geführte Fahrzeug und UR deren Technik beherrschen müssen wird begrüsst. Das darf aber nicht dazu führen, dass bei Prü-

fungsfahrten nur noch Fahrzeuge mit der neusten Technik verwendet werden müssen, weil dies

im Alltag dann nicht mehr zutrifft.

125/129 ASTRA-D-63D73401/674