Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Ausbildungen sind nicht nur anzubieten, sondern müssen auch überprüft werden können. Folge- UR richtig ist die Aufnahme in die Basistheorie.

Im Grundsatz einverstanden, aber die Verantwortlichkeiten sollten (zumindest im Bericht) etwas DTC, SAAM, Akonkreter erläutert werden. MAG, VBZ

Der TCS findet die Anpassung der bestehenden Prüfungsregelungen der Fahrausbildung wichtig. TCS Er wird dafür sorgen, dass die Theorieprüfung dadurch nicht zu komplex und zu teuer wird.

Wir fragen uns, ob dies auch auf berufsrelevante Führerausweise, insbesondere Kategorie D, zu- TPG trifft.

Gegeben, wie komplex das ist, ist es uns unklar, wie hier sinnvoller Prüfungsstoff aussehen soll. CHO Wenn das funktionieren würde, müssten die Fahrzeugführerinne weniger wissen und nicht mehr.

Der letzte Punkt widerspricht dem psychologischen Wissensstand. Eine permanente Aufmerksam- VfV keit (Daueraufmerksamkeit) ist nur für eine begrenzte Zeit möglich (ca. ½ bis 1 Stunde). Dies ist

einer der Gründe, warum beim Fahren viele Dinge automatisiert durchgeführt werden und man

sich oft nicht daran erinnert, was in den letzten gefahrenen Kilometern geschehen ist. Die be-

wusste Aufmerksamkeit stellt sich erst in kritischen Verkehrssituationen wieder ein. Vorschlag: das

Wort «permanent» streichen.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

GL, BS

Dies sollte allenfalls eine neue oder zusätzliche Prüfung auslösen für Personen, die altrechtliche BS Kategorien haben und solche Fahrzeuge unter Anwendung der Assistenzsysteme führen wollen.

Hier einzig auf die Instruktion der Hersteller zu vertrauen greift zu kurz.

Da es sich um Spezialwissen handelt, ist eine Prüfung bei der Basistheorie unverhältnismässig GL und eine unnötige Erschwerung. Eine allgemeine Orientierung über solche Systeme im Theorie-

unterricht, sofern ein solcher besucht wird, ohne Prüfung, oder das Selbststudium des Fahrzeug-

Manuals ist ausreichend.

Frage 48: Sind Sie damit einverstanden, dass die Bewerberinnen und Bewerber um die Kategorie A und die Unterkategorie A1 an der praktischen Führerprüfung künftig die FAS (sofern im Prüfungsfahrzeug vorhanden) kennen und anwenden können sowie spezielle Fahrmanöver gegebenenfalls unter Anwendung der FAS beherrschen müssen (Anhang 12 Abschnitt III Unterabschnitt B Ziffern 1bis und 2)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, KKJPD, KKPKS, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, TCS, VFAS, BFU, Post, DTC, FRS, Fussverkehr, IG DHS, Routiers, L-Drive, Pro Velo, RoadCross, SAAM, SBV, Swissdrive, VCS, VfV, AMAG, FOR, Greenpeace, KpOW, PPU, VBZ

Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle automatisierten Fahrzeuge über dieselben Systeme verfü- VD gen und dass es darum kompliziert werden könnte, diese im Fall eines Fahrzeugwechsels zu be-

herrschen. Das gilt auch für die Verkehrsexpertinnen und Verkehrsexperten.

Mit der gewählten Formulierung werden die erworbenen Kompetenzen sehr stark vom verwende- Swissdrive ten Ausbildungsfahrzeug abhängen. Aus Sicht von Swissdrive ist eine Vereinheitlichung der Fahr-

ausbildung in der Schweiz anzustreben. Die Anforderungen an ein Fahrzeug, welches an Führer-

prüfungen verwendet werden darf, sind entsprechend festzulegen.

Die Abkürzung FAS wird in der VTS (Art. 83) anders verwendet (Fahrzeugalarmsysteme). ZG

Der korrekte Umgang mit FAS erfordert von den angehenden Fahrzeuglenkenden zusätzliche SP, Pro Velo, Kompetenzen. Gleichzeitig bleiben die bisherigen Anforderungen weiter bestehen. Wir erwarten, VCS, Greendass die Ausbildung für alle Anforderungen zum sicheren Motorradfahren angepasst wird und peace, PPU nicht auf Kosten der Sicherheit, am bisherigen Umfang festgehalten wird.

Die Bestrebungen, dass Fahrzeuglenkende zu jederzeit das von ihnen geführte Fahrzeug und UR deren Technik beherrschen müssen wird begrüsst. Das darf aber nicht dazu führen, dass bei Prü-

fungsfahrten nur noch Fahrzeuge mit der neusten Technik verwendet werden müssen, weil dies

im Alltag dann nicht mehr zutrifft.

Die Fahrschülerin oder der Fahrschüler muss nicht zwingend die Sprache der Expertin oder des NE Experten sprechen, also wird es in bestimmten Fällen schwierig werden, Erläuterungen zu und die

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