Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Mit der gewählten Formulierung werden die erworbenen Kompetenzen sehr stark vom verwende- Swissdrive ten Ausbildungsfahrzeug abhängen. Aus Sicht von Swissdrive ist eine Vereinheitlichung der Fahr-
ausbildung in der Schweiz anzustreben. Die Anforderungen an ein Fahrzeug, welches an Führer-
prüfungen verwendet werden darf, sind entsprechend festzulegen.
Die Fahrschülerin oder der Fahrschüler muss nicht zwingend die Sprache der Expertin oder des NE Experten sprechen, also wird es in bestimmten Fällen schwierig werden, Erläuterungen zu und die
Aktivierung von FAS zu fordern. Ungleichbehandlung von Bewerberinnen und Bewerbern, die die
Sprache der Expertin oder des Experten sprechen, den anderen gegenüber.
Verlangt man von der Bewerberin oder dem Bewerber, die FAS zu kennen und anwenden zu
können, führt dies zu einer Ungleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerber, die ohne das
System antreten.
Dies muss in den Verkehrskundekurs sowie in die Fragen der Theorieprüfung einfliessen.
Für BesitzerInnen altrechtlicher Kategorien sollte dies beim Führen von Fahrzeugen mit Automa- BE tisierungssystemen ebenso gelten. Mindestens ist eine erweiterte Instruktionspflicht der Hersteller,
allenfalls mit Nachweis (Attest) vorzusehen, der die Kenntnisse für bestehende Lenkende nach-
weist.
Der TCS weist darauf hin, dass es sehr viele Fahrerinnen und Fahrer gibt, die keinerlei Affinität zu TCS FAS haben und nicht einmal einen einfachen Tempomaten benützen wollen. Damit diesen Perso-
nen nicht die Fahrprüfung verweigert wird, empfiehlt der TCS, beispielsweise eine Eintragung auf
dem Führerausweis in Erwägung/Betracht zu ziehen, die folgendermassen formuliert werden
könnte: «Darf keine Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung führen» – wie etwa die Eintragung zu
den Automatikgetrieben bis 31. Januar 2019.
Begründung: Niemand ist gezwungen, FAS zu benützen, und es gibt Menschen, die solche Sys-
teme schwer verstehen können und sie nicht verwenden wollen – ähnlich wie viele früher Mühe
mit einem Schaltgetriebe hatten.
Man muss davon ausgehen, dass fahrzeugführende Personen, die solche Systeme nicht benützen
können oder wollen, grosse Schwierigkeiten mit der Nutzung hochentwickelter Systeme haben
werden (zum Beispiel Staupilot bis 60 Kilometer pro Stunde; Autobahnpiloten bis 130 Kilometer
pro Stunde oder, in einer weiter entfernten Zukunft, hochautomatisierte Systeme auf SAE-Level 4).
Der TCS ist der Meinung, dass es falsch wäre, die Fahrprüfung für diese (mit der Technik weniger
vertrauten) Personen unnötigerweise zu verkomplizieren oder sie ihnen in bestimmten Fällen kom-
plett zu verweigern.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
GL, L-Drive, RoadCross, CHO, Swissmoves
An der Fahrprüfung soll wie bis anhin nur das allgemeine Handling ohne FAS geprüft werden. Die GL FAS sind von Fahrzeug zu Fahrzeug unterschiedlich. Eine Einweisung durch den Fahrzugverkäu-
fer oder eine Selbsteinweisung ist ausreichend
Es müsste ein bestimmtes Datum definiert werden, ab wann in allen praktischen Führerprüfungen L-Drive, die einzelnen FAS ein fixer Bestandteil sein müssen. RoadCross
Prüfungsfahrzeuge der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorie B1 müssen ab 2026 zwin-
gend mit FAS ausgerüstet sein.
Da sich die FAS zudem recht schnell weiterentwickeln und wahrscheinlich auch viele Änderungen
erfahren, ist die explizite Nennung in einer Verordnung zu statisch. Wenn schon, dann wäre eine
Weisung (oder neu eine Amtsverordnung) wohl angebracht. So wäre eine Anpassung an aktuelle
Gegebenheiten/Entwicklungen einfacher und flexibler möglich.
Solange ein FAS nicht normiert ist (Bezeichnung, Bedienung, Wirkung), kann und wird eine ent-
sprechende Abfrage anlässlich einer praktischen Führerprüfung Missverständnisse und somit Un-
sicherheit erzeugen. Ein/e Verkehrsexpertin/Verkehrsexperte wird unmöglich all die unterschiedli-
chen Fahrzeuge mit ihren unterschiedlichen FAS kennen. Hier besteht massiver Klärungsbedarf.
Wurde FAS zwingend vorgeschrieben und die notwendige Schulung vergessen? CHO
Die FAS sind fahrzeugspezifisch. Die Ausbildung kann deshalb nicht alle Systeme, die in Zukunft Swissmoves entwickelt werden, abdecken.
Hingegen muss die Erläuterung der allgemeinen Funktionsweise sowie der diesbezüglichen Pflich- Swissmoves ten der fahrzeugführenden Person Teil der Fahrausbildung sein.
126/129 ASTRA-D-63D73401/674