Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

weder vorgesehen noch organisiert ist. Dies ist vorgängig als Voraussetzung für die Ermittlung

möglicher Unregelmässigkeiten beim Automatisierungssystem umzusetzen.

Es muss genügend Kapazität für diese Kontrollen vorhanden sein, damit es nicht zu Verzögerun- FRS, economiegen kommt (viele Kantone haben einen grossen Rückstand); daher ist es von entscheidender Be- suiss deutung, dass diese Kontrollen an Private delegiert werden können.

Der Verordnungstext spricht von «jährlich», der Bericht dagegen von «mindestens einmal jähr- SAAM, AMAG lich», was nicht dasselbe ist. Es bedürfte einer konkreten Begründung im Bericht, weshalb für VBZ, Mobility normale Logistiktransporte eine jährliche Nachkontrolle verlangt wird. Dies nicht zuletzt vor dem

Hintergrund, dass viele Strassenverkehrsämter bereits überlastet sind, Mühe haben die Fristen

einzuhalten und die Delegation an Private nach Art. 17 ausgeschlossen werden soll.

Da die Hersteller bereits über ein Management System mit regelmässigen Updates verfügen und Post eine entsprechende Zertifizierung aufrechterhalten müssen, fragt sich, ob eine jährliche Kontrolle

wirklich angemessen und verhältnismässig ist.

Eine enge Begleitung und Kontrolle macht Sinn, nicht zuletzt, um Vertrauen und Akzeptanz für AGVS führerlose Fahrzeuge zu fördern.

Nach Art. 32 Abs. 2 sind Fahrzeughalterinnen und -halter verpflichtet, dass, bevor das Fahrzeug economiesuisse in den täglichen Betrieb genommen wird, eine erweiterte Funktionskontrolle ausgeführt wird. Des

Weiteren muss sich der Operator und die Operatorin gemäss Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b vor In-

betriebsetzung des führerlosen Fahrzeuges vergewissern, dass eine erweiterte Funktionskontrolle

des Fahrzeuges nach Art. 32 Abs. 2 erfolgt ist. Ein jährlicher Prüfintervall ist unverhältnismässig

und muss verlängert werden.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

LU, OW, GL, ZG, BL, BS, SG, ACVS, auto-schweiz, DTC, VFAS, SVV, FOR, KpOW, LOXO, CHO

Nachdem genügend Erfahrungswerte gesammelt werden konnten, soll die Umstellung der Perio- OW, BS, BL. dizität gemäss den heute geltenden Regeln überprüft werden ACVS, FOR,

KpOW

Das Intervall ist zu restriktiv. Eine Erhöhung auf 2 Jahre ist angemessener. GL

Der Verordnungstext spricht von «jährlich», der Bericht dagegen von «mindestens einmal jähr- DTC lich», was nicht dasselbe ist.

Die je Fahrzeughersteller sehr individuelle (EDV-)technische Lösung ist von den Zulassungsbe- LU, ZG hörden nicht zu bewältigen. Mit zunehmender Anzahl solcher Fahrzeuge bindet die geplante jähr-

liche Prüfung zudem enorme Ressourcen. Es ist der Ansatz zu verfolgen, dass der Fahrzeugher-

steller verpflichtet wird, jährlich die definierten Angaben dem zentralen Fahrzeugregister (z.B. IVZ)

zu liefern. Durch die geplante Massnahme der jährlichen Prüfung würde die Anschaffung eines

solchen Fahrzeuges noch weniger interessant.

Auch wenn gerade zu Beginn der Einführung eine regelmässige Überprüfung sinnvoll erscheint, SVV so erscheint dieser Ansatz recht hart zu sein. Wir befürchten, dass damit der Einsatz dieser Fahr-

zeuge weniger Akzeptanz finden wird.

Auf die Ausnahme der Delegation an privatrechtliche Betriebe für führerlose Fahrzeuge ist zu ver- LU, ZG zichten. Falls sie beibehalten werden soll, ist die Ausnahme der Delegation auch in Artikel 34a

VTS aufzuführen.

Zwar ist das Ansinnen jährlicher Prüfungen in einer Anfangsphase verständlich. Die hochtechno- SG logisierten Fahrzeuge verfügen jedoch über Selbstdiagnosesysteme. Treten Störungen auf, ist ein

Fahrzeug nicht mehr weiter zu verwenden, bis die Reparatur abgeschlossen ist, was die Sicherheit

gewährleisten würde. Die Einführung einer Periodizität von einem Jahr würde den Prüfaufwand für

die Kantone massiv erhöhen.

Nach Art. 32 Abs. 2 sind Fahrzeughalterinnen und -halter verpflichtet, dass, bevor das Fahrzeug auto-schweiz, in den täglichen Betrieb genommen wird, eine erweiterte Funktionskontrolle ausgeführt wird. Des VFAS Weiteren muss sich der Operator die Operatorin gemäss Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b vor Inbetrieb-

setzung des führerlosen Fahrzeuges vergewissern, dass eine erweiterte Funktionskontrolle des

Fahrzeuges nach Art. 32 Abs. 2 erfolgt ist. Ein jährlicher Prüfintervall ist unverhältnismässig und

muss verlängert werden.

Die Ziffer 5 ist ersatzlos zu streichen. auto-schweiz

Es gibt keinen plausiblen Grund für kürzere, jährliche Prüfungsintervalle. LOXO

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