Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 7 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-511-05.1-15/2/12
2 Ausführungen zur Vorlage
2.1 Grundzüge der Vorlage
Die Erfahrungen bei diversen Ämtern auch innerhalb des UVEK zeigen, dass Innovationsideen fast ausschliesslich in der Welt der Privatwirtschaft gedeihen und nur sehr selten innerhalb der Verwaltung. Mit der Verordnung soll die Möglichkeit der Einreichung eines Finanzierungsgesuches für ein bestimmtes Vorhaben (sog. «bottom-up»-Ansatz) geschaffen und das Verfahren zur Einreichung und Beurteilung eines Finanzierungsgesuches geregelt werden. Möchte das ASTRA besondere Innovationsideen fördern, für die es mögliche P+D geben könnte, so kann es Themenschwerpunkte vorschlagen, zu denen Gesuche besonders erwünscht sind (Art. 4 der Verordnung).
Unterstützungswürdig sind innovative Vorhaben, die auf öffentlichen Strassen durchgeführt werden und letztlich einen positiven Effekt für einen nachhaltigen Verkehr haben. Dies kann sich in der Erhöhung der Verkehrssicherheit oder der Verbesserung des Verkehrsflusses niederschlagen. Liegt ein Vorhaben in dieser Ausrichtung und erfüllte es die weiteren präzisierenden Anforderungen von Artikel 2 der Verordnung, so werden die diesbezüglich relevanten anrechenbaren Kosten gemäss Artikel 8 der Verordnung bestimmt. Davon kann der Bund maximal 50% mit Finanzhilfen übernehmen. Der Gesuchsteller trägt somit sämtliche nicht anrechenbaren Kosten sowie mindestens 50% der anrechenbaren Kosten. Dies und eine entsprechende Staffelung bei der Auszahlung der Finanzhilfen mittels eines Zahlungsplans (Art. 11 der Verordnung) fördert ein hohes Eigenengagement des Gesuchstellers und eine korrekte Mittelverwendung mit vertretbaren Risiken.
2.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1
Es werden sämtliche Aspekte aufgeführt, die für eine erfolgreiche Gesuchstellung und eine adäquate, korrekte Ausrichtung der Finanzhilfe relevant sind.
Artikel 2
Der Artikel 2 regelt die qualitativ-inhaltlichen Anforderungen, die ein Vorhaben erfüllen muss, um eine Finanzhilfe erhalten zu können.
Gestützt auf Artikel 105a SVG und die diesbezügliche Präzisierung in der Botschaft können Finanzhilfen unter der Voraussetzung gewährt werden, dass das zu unterstützende Vorhaben einen positiven Effekt auf einen nachhaltigen Verkehr haben wird. Die Verordnung legt in Absatz 1 Buchstabe b entsprechend dar, dass sich die Nachhaltigkeit in einer Verbesserung des Verkehrsflusses oder einer Erhöhung der Verkehrssicherheit positiv niederschlagen sollte.
Besonders erwähnenswert ist der Absatz 2, der auch ein im Ausland verortetes P+D als unterstützungsfähig bezeichnet. Der parlamentarischen Diskussion zum damaligen Entwurf von Artikel 105a SVG folgend wird die Zusatzanforderung zu erfüllen sein, dass das Vorhaben eine Wertschöpfung in der Schweiz generieren können muss, die voraussichtlich mindestens der Höhe der vom ASTRA auszurichtenden Finanzhilfen entspricht.
Artikel 3
Der Artikel 3 regelt den Fall, bei dem ein Gesuch für eine Finanzierungshilfe von einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller spontan eingeht (sog. «bottom-up»-Ansatz). Solche Gesuche können jederzeit beim ASTRA eingereicht werden. Die Beurteilung der diversen Gesuche nimmt das ASTRA zweimal jährlich vor (Abs. 1). Sind die bewilligten Kredite bereits nach der ersten Beurteilungsphase ausgeschöpft und können in diesem Jahr keine weiteren Finanzhilfen gesprochen werden, kann das ASTRA auf die Durchführung der zweiten Beurteilungsphase verzichten.
In Absatz 2 legt die Verordnung die Anforderungen fest, die dieses Finanzhilfegesuch erfüllen muss.
3/7 ASTRA-D-0AB33401/158