Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 7 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-511-05.1-15/2/12
Subventionsbetrag der höchsten Subvention betragen, dieser müsste somit allenfalls gekürzt werden. Bei Finanzhilfen von Kantonen, Gemeinden etc. ist eine entsprechende Kürzung nicht Pflicht.
Artikel 10
Die Trägerin oder der Träger eines Vorhabens muss über den gesamten Verlauf des P+D Rapporte abgeben, auch zu den zugesprochenen Finanzmitteln. Erkennt das ASTRA im Projektverlauf, dass weitere Quellen Finanzmittel an das gleiche Vorhaben ausrichten, kann das ASTRA seinen Unterstützungsentscheid aufgrund der neuen Erkenntnisse anpassen (z.B. zusätzliche Reportingauflagen erlassen), insbesondere die Höhe der zugesprochenen Finanzhilfe kürzen.
Artikel 11
Die zugesprochenen Finanzhilfen werden auf den Verlauf des Vorhabens angepasst nach einem Zahlungsplan ausgerichtet. Kurz nach Erlass der positiven Verfügung wird auf Basis eines Subventionsvertrages (Art. 16 und Art. 19 Subventionsgesetz1) ein erster Betrag ausgerichtet damit das P+D Vorhaben mit ausreichend Substanz starten kann. Dieser Startbetrag ist auf 40% des zugesicherten Betrages limitiert (Abs. 1).
Die Ausrichtung weiterer Finanzhilfen erfolgt nach dem im Subventionsvertrag vereinbarten Zahlungsplan und setzt voraus, dass hierbei festgesetzte Meilensteine erfolgreich erreicht wurden. Die vor Projektabschluss ausbezahlten Finanzhilfen dürfen 80% des zugesicherten Betrages nicht überschreiten (Abs. 2).
Für die Ausrichtung der letzten 20% an Finanzhilfen verlangt Absatz 3, dass der Vorhabensträger nach Abschluss sämtlicher Tätigkeiten eine Schlussabrechnung vorlegt und das ASTRA diese genehmigt hat.
Artikel 12
P+D Vorhaben brauchen erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit und haben fast immer gewisse Anlaufschwierigkeiten, bis sich «das System» einspielt und die gewünschten Erfahrungen gemacht werden können. P+D Vorhaben sollen aber nicht ewig dauern. Der Gesetzgeber hat deshalb festgelegt, dass die unterstützungswürdigen Vorhaben nach 3 Jahren Dauer spätestens beendet sein sollen. Da die P+D-Vorhaben mit unterschiedlichen Unbekannten zu rechnen und darauf zu reagieren haben, kann sich ein Vorhaben jedoch zeitlich verzögern. Sollte der Vorhabensträger zum Schluss kommen, dass eine zeitliche Verlängerung nötig ist, so kann er diese beim ASTRA beantragen. Sind die Gründe stichhaltig, verlängert das ASTRA die Umsetzungsfrist entsprechend. Damit ist aber keine Erhöhung der Finanzmittel verbunden.
Artikel 13
Finanzhilfen des Bundes werden nur zugesprochen, wenn die Ergebnisse (Zwischen- und Schlussberichte) aus dem Vorhaben der Öffentlichkeit zugänglich sind, indem diese durch das ASTRA publiziert werden. Artikel 13 schafft die notwendige Transparenz. Das ASTRA kann auch Daten aus dem Vorhaben der Öffentlichkeit zugänglich machen, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Einhaltung der Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse sichergestellt ist.
Die Trägerin oder der Träger des geförderten P+D-Projekts ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz im Projekt wirksam umgesetzt werden. Sollte das ASTRA seinerseits Personendaten bearbeiten, wird es explizit darauf achten, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und insbesondere technische und organisatorische Massnahmen entsprechend dem Risikograd der Bearbeitung umgesetzt werden. Abgesehen von den für die Verwaltung der Gesuche notwendigen Personendaten ist es für das ASTRA nicht notwendig, Personen direkt oder indirekt für die Anwendung der Verordnung zu identifizieren.
1 SR 616.1 6/7 ASTRA-D-0AB33401/158