Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 7 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-511-05.1-15/2/12

Gemäss Absatz 2 Buchstabe g muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung darlegen, wie das P+D finanziert werden wird. Dazu gehört auch die Offenlegung und Abgabe von Belegen zu Finanzhilfen an das Vorhaben, die von weiteren öffentlichen Stellen oder von Dritten kommen (Abs. 2, Bst. g). Gemäss Absatz 2 Buchstabe h sodann müssen dem ASTRA im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auch sämtliche erforderliche Genehmigungen/Einwilligungen mitgeteilt werden, die für einen Start des P+D benötigt werden und vorliegen bzw. noch eingeholt werden müssen. Oftmals bestehen jedoch Abhängigkeiten zwischen einzelnen Genehmigungen oder eine Zustimmung oder eine Unterstützungszusage wird von einer Finanzierungszusage des ASTRA abhängig gemacht. Damit ein unterstützungswürdiges Vorhaben durch diese Abhängigkeit nicht blockiert oder verhindert wird, kann das ASTRA auf Basis einer schriftlichen Zusicherung das Gesuch bewilligen (Abs. 4). In der Finanzierungszusage des ASTRA wird ein Vorbehaltsvermerk vorgenommen werden.

Die Anforderungen an ein vollständiges Gesuch sind vorgängig definiert. Den Erfahrungen der UVEK-Ämter folgend tauchen auch bei formell korrekt formulierten und breit dokumentierten Finanzierungsgesuchen zu innovativen Projekten/Vorhaben immer wieder neuartige Aspekte und Fragestellungen auf, vor allem technischer Natur. Auch für die Beurteilung der Anforderungen gemäss Artikel 2 oder der anrechenbaren Kosten gemäss Artikel 8f. kann es Unklarheiten oder Informationslücken geben, die mit den eingereichten Unterlagen nicht geschlossen werden können. Um diese neuen Aspekte oder Fragen/Lücken schliessen zu können, kann das ASTRA gemäss Absatz 3 weitergehende Informationen oder Dokumente einverlangen.

Artikel 4

Mit der Regelung von Artikel 4 wird dem ASTRA die Möglichkeit gegeben, Themenschwerpunkte zu setzen und zu publizieren, zu denen P+D-Gesuche erwünscht sind. Damit sollen potentielle Interessenten angesprochen und zur Einreichung eines Gesuches motiviert werden. Ein zu einem Themenschwerpunkt eingereichtes Gesuch muss sich, wie jedes andere Gesuch, an den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 ausrichten und wird nach den Regeln der Verordnung in einer Beurteilungsphase evaluiert. Das Vorhaben wird im Anschluss entsprechend betreut. Bei der Mittelverteilung steht ein solches Gesuch in Konkurrenz mit den übrigen, eingereichten Gesuchen.

Artikel 5

Gesuche über Finanzhilfen zu Förderung neuartiger Lösungen können sehr technisch sein. Deren Beurteilung kann somit in vielerlei Hinsicht Spezialwissen erfordern, über das das ASTRA möglicherweise nicht verfügt. Analog der Tätigkeit «Forschung im Strassenwesen» soll das ASTRA auch bei dieser Fördertätigkeit die Möglichkeit haben, unabhängiges Expertenwissen in die Gesuchsevaluation einzubeziehen. Die beigezogenen Expertinnen und Experten geben dem ASTRA eine Empfehlung ab (Abs. 2). Der finale Entscheid über ein Gesuch verbleibt beim ASTRA (Art. 6).

Artikel 6

Der Entscheid über ein Finanzhilfegesuch erfolgt mittels anfechtbarer Verfügung (Abs. 1). Er soll zügig und innert drei Monaten nach Beginn der Beurteilungsphase auf der Basis eines vollständigen Gesuchs erfolgen. Bei besonders umfangreichen oder komplexen Gesuchen mit hohem Abklärungsbedarf kann sich die Beurteilungsphase als zu knapp erweisen, weshalb diese um zwei Monate verlängert werden kann. Diesfalls würde der Entscheid spätestens nach fünf Monaten vorliegen (Abs. 3). Mit Absatz 4 wird geregelt, dass kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfe besteht.

Artikel 7

Gemäss der Botschaft zur SVG-Revision sieht das ASTRA jährlich zwei Millionen Franken für die Finanzhilfen gemäss Artikel 105a SVG vor. Bei dieser Budgethöhe ist nicht unwahrscheinlich, dass die Gesuche zu unterstützungswürdigen Vorhaben die Finanzmittel ausschöpfen und ein Gesuchsüberhang entsteht. Die Regelungen der Absätze 1 und 2 legen das Priorisierungsvorgehen fest, womit die qualitativ

4/7 ASTRA-D-0AB33401/158