Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 7 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-511-05.1-15/2/12
besten Finanzierungsgesuche mit Finanzmitteln bedacht werden können. Weitere Detaillierungen werden in einer Weisung festgehalten (Abs. 3).
Artikel 8
Der Gesetzgeber will bei der Finanzhilfe für P+D, dass die Trägerin oder der Träger des Vorhabens hohe eigene Investitionen einbringt und der Bund maximal 50% der anrechenbaren Kosten mitfinanziert. In Artikel 8 werden diese anrechenbaren Kosten definiert. Im Einzelfall einer Gesuchsbeurteilung werden somit aus den Gesamtkosten des Vorhabens (= 100%) die anrechenbaren Kosten bestimmt und darauf maximal 50% Finanzhilfe gesprochen. Das Ziel ist somit, dass man der Trägerin oder dem Träger des Vorhabens nicht Subventionen für Aktivitäten vergibt, die er auch ohne Unterstützung durchführen würde, weil sie wirtschaftlich sind.
In Absatz 1 werden die anrechenbaren Kosten auf die nicht amortisierbaren Mehrkosten beschränkt. Die verbleibenden, nicht berücksichtigbaren Kosten hat die Trägerin oder der Träger des Vorhabens selber zu tragen, sie stellen sogenannte «Ohnehin-Kosten» dar. Es handelt sich dabei um Aufwände für Leistungen oder Tätigkeiten, die nicht innovativ sind oder zum kommerziellen Tagesgeschäft gehören, die man natürlich nicht subventionieren will/darf, weil sie per Definition wirtschaftlich rentabel sind. Weiter wird der Kreis der anrechenbaren, nicht amortisierbaren Mehrkosten präzisiert und auf P+D zugeschnitten.
Absatz 2 nimmt gewisse Kosten explizit aus.
Ein illustrierendes, hypothetisches Beispiel:
Ein ÖV-Unternehmen entwickelt in einem Pilotprojekt zusammen mit einem Fahrzeugbauer einen automatisierten Bus, setzt diesen im regulären Linienbetrieb ein und erfasst im Betrieb verschiedene Daten zu Technik und Nutzerverhalten. Die Ergebnisse dieses Monitorings werden in Berichten festgehalten und in der ÖV-Branche bekannt gemacht.
In diesem Beispiel würden alle Kosten in Zusammenhang mit dem Monitoring, der Berichterstattung und der Kommunikation vollständig angerechnet und mit maximal 50% subventioniert, denn es handelt sich hier um Aufwände, die nur wegen dem Pilotprojekt anfallen und eigentlich keinen direkten kommerziellen Gegenwert besitzen. Die Kosten für die Entwicklung, Bau und Betrieb des Fahrzeuges würden aber nicht vollständig angerechnet. Schliesslich braucht das ÖV-Unternehmen sowieso einen Bus für den Betrieb dieser Linie. Es würden also die Kosten für die Beschaffung und Betrieb eines konventionellen Busses von den Gesamtkosten abgezogen, denn diese Kosten würden sowieso anfallen und liegen in der Verantwortung des ÖV-Unternehmens. Es werden somit nur die Mehrkosten angerechnet, die im Vergleich zum Status-Quo und nur wegen diesem Projekt anfallen. Falls das innovative Fahrzeug hingegen nur über einen beschränkten Zeitraum einsatzfähig ist und nicht im kommerziellen Betrieb getestet wird, wären alle Kosten anrechenbar, da das Fahrzeug redundant eingesetzt wird und praktisch keinen Restwert besitzt.
Artikel 9
Die maximale Unterstützung/Finanzhilfe liegt bei 50% der anrechenbaren Mehrkosten (Abs. 1).
Mit den Referenzthemen von Absatz 2 wird die Höhe der Finanzhilfe im Einzelfall bestimmt. Besonders erwähnenswert sind die Bestimmungen von Buchstaben i und j. Innovative Vorhaben sind kostenintensiv. Nur die wenigsten Vorhabensträger können die Kosten von P+D mit eigenen Mitteln allein stemmen. Folglich versuchen sie an mehreren Stellen Subventionsmittel zu bekommen, insbesondere bei Standortkantonen oder -gemeinden, aber auch bei anderen Bundesbehörden. Bei Gesucheinreichung muss der Vorhabensträger diesbezüglich transparent die Lage mitteilen. Im Falle einer zusätzlichen Mittelgutsprache durch Kantone und/oder Gemeinden (Bst. i) oder durch öffentlichrechtliche Körperschaften oder Anstalten (Bst. j) bezieht das ASTRA diese anderweitigen Finanzhilfen bei der Bemessung der ASTRA-Finanzhilfen mit ein. Bezahlen andere Bundesstellen am Vorhaben mit, darf die Subvention von allen Bundesstellen zusammen nicht mehr als den maximalen
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