Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Übersicht
Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem weisen das Potential auf, die ne-
gativen Auswirkungen des Strassenverkehrs zu vermindern. Zudem bilden sie eine Grundlage für wirtschaftliche Innovationen. Um die mit diesen Fahrzeugen verbundenen Chancen wahrnehmen zu können, hat das Parlament am 17. März
2023 eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes beschlossen und dem Bun-
desrat Kompetenzen zur Regelung des automatisierten Fahrens eingeräumt. Mit
der vorliegenden Verordnung will der Bundesrat erste Anwendungsfälle des automatisierten Fahrens ermöglichen. Diese regelt insbesondere, welche Automatisierungssysteme zugelassen und unter welchen Bedingungen sie genutzt wer-
den können.
Ausgangslage
Mit der digitalen Transformation sind im Verkehrsbereich zahlreiche Chancen verbunden. Der automatisierten Mobilität kommt eine hohe Bedeutung zu für die Verbesserung der Verkehrssicherheit und die Steigerung der Effizienz des Verkehrssystems, insbesondere in Bezug auf die Strassenkapazität, den Verkehrsfluss und die Nachhaltigkeit. Sie ermöglicht privaten und öffentlichen Mobilitätsdienstleistern, neue, zukunftsgerichtete Geschäftsmodelle zu entwickeln und bildet die Grundlage für wirtschaftliche Innovationen.
Diese Chancen sollen frühzeitig wahrgenommen werden. Deshalb hat das Parlament am 17. März 2023 eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 beschlossen, mit der dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt wird, bestimmte Anwendungsfälle des automatisierten Fahrens zu regeln. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben sollen die bundesrätlichen Kompetenzen umgesetzt und das automatisierte Fahren ermöglicht werden.
Inhalt der Vorlage
Im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollen die Zulassung und die Verwendung von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem sowie die damit verbundenen Aspekte des Datenschutzes geregelt werden. Erfasst werden einerseits Fahrzeuge, die nach wie vor eine fahrzeugführende Person benötigen, aber gewisse Streckenabschnitte selbständig zurücklegen können, ohne dauernd von der fahrzeugführenden Person überwacht werden zu müssen. Anderseits werden Fahrzeuge erfasst, die so konzipiert sind, dass sie ganz ohne fahrzeugführende Person verkehren können. Bei solchen Fahrzeugen muss die Strecke, auf der sie verkehren dürfen, vorgängig festgelegt und durch die zuständige Behörde freigegeben werden. Zudem müssen solche Fahrzeuge durch einen sogenannten Operator oder eine Operatorin beaufsichtigt werden. Ebenfalls geregelt werden soll das automatisierte Parkieren. Dabei soll das Manövrieren der Fahrzeuge innerhalb von Parkierungsflächen, die vom übrigen Verkehr abgegrenzt sind, ermöglicht werden, ohne dass sich eine Person im Fahrzeug befindet. Die Parkierungsflächen, innerhalb denen dies möglich sein soll, müssen durch die zuständigen Behörden bewilligt werden.