Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
(Beherrschungspflicht).2 Das bedeutet insbesondere, dass die fahrzeugführende Person die Lenkvorrichtung nicht loslassen darf.3 Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem verkehrten in der Schweiz daher bisher nur mit Ausnahmebewilligungen im Rahmen von Versuchsfahrten.
Um die Nutzung solcher Systeme in Zukunft auch ausserhalb von Versuchsfahrten zu ermöglichen und damit die eingangs erwähnten Ziele zu erreichen, hat die Bundesversammlung am 17. März 2023 eine Teilrevision des SVG4 beschlossen und dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, folgende Anwendungsfälle zu regeln:
- Nach Artikel 25b Absatz 1 nSVG kann der Bundesrat festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die fahrzeugführende Person eines Fahrzeuges mit Automatisierungssystem von ihren Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten befreit wird. Bei diesem Anwendungsfall geht es um Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem, die nach wie vor eine fahrzeugführende Person benötigen, die aber unter bestimmten Bedingungen die Fahraufgabe der fahrzeugführenden Person dauerhaft und umfassend übernehmen können, ohne von dieser permanent überwacht zu werden.
- Nach Artikel 25b Absatz 2 nSVG kann der Bundesrat vorsehen, dass Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem auf Parkierungsflächen ohne Anwesenheit der fahrzeugführenden Person manövrieren dürfen. Vorausgesetzt, dass die Parkierungsfläche vom übrigen Verkehr sowie von für den Fuss- und Radverkehr bestimmten Verkehrsflächen getrennt ist.
- Nach Artikel 25c nSVG darf der Bundesrat regeln, unter welchen Voraussetzungen Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem ohne Anwesenheit einer fahrzeugführenden Person auf zuvor festgelegten Strecken verkehren dürfen.
- Der letzte Anwendungsfall nach Artikel 25d nSVG sieht vor, dass der Bundesrat führerlose Fahrzeuge mit geringen Dimensionen und tiefen Geschwindigkeiten zulassen darf, ohne dass diese an eine festgelegte Strecke gebunden sein müssen, wobei die Anforderungen an Operatoren und Operatorinnen dabei reduziert werden dürfen.
Im Gesetz werden weitere Rahmenbedingungen festgelegt, die bei Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem erfüllt sein müssen, und die der Bundesrat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Kompetenzen zu beachten hat. Insbesondere müssen die Fahrzeuge mit einem Fahrmodusspeicher ausgerüstet sein. Dieses Speichergerät soll die Interaktionen zwischen dem Automatisierungssystem und der fahrzeugführenden Person bzw. der Operatorin oder des Operators sowie gewisse Ereignisse aufzeichnen, die auftreten, während das Automatisierungssystem aktiviert ist. Im Gesetz wird
2 Art. 31 Abs. 1 SVG.
3 Art. 3 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11).
4 BBl 2023 791.