Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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auch festgelegt, wer zu welchem Zweck auf die Daten des Fahrmodusspeichers zugreifen darf.5 Aus der Regelung auf Gesetzesstufe ergibt sich zudem, dass für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen (sog. Profiling) keine Rechtsgrundlage besteht.

Dem Bundesrat wird also nicht die Kompetenz eingeräumt, alle möglichen Anwendungsfälle des automatisierten Fahrens zu regeln. Ausgeschlossen bleibt vor allem eine Regelung zu automatisierten Fahrzeugen, die überall ohne fahrzeugführende Person verkehren können. Solche Fahrzeuge können aber im Rahmen von Versuchen zugelassen werden, um Erfahrungen mit ihnen zu sammeln. Die dem Bundesrat eingeräumten Kompetenzen sollen zumindest jene Anwendungsfälle abdecken, die bis Anfang der 30er-Jahre eine praktische Relevanz erlangen können. Auf diesen Zeitpunkt hin soll eine weitere Gesetzesänderung in die Wege geleitet werden, die auf dem dann vorhandenen Kenntnisstand basiert, weitere Anwendungsfälle abdeckt und gewisse zentrale Anforderungen verankert, die in der heutigen Anfangsphase noch nicht ausreichend geklärt sind.

Nicht Gegenstand dieser Vorlage bildet der neue Artikel 25h nSVG, der dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Kompetenz einräumt, befristete Versuche mit Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zu bewilligen. Die hierfür erforderlichen Konkretisierungen sollen unabhängig von dieser Vorlage in Form von Weisungen erfolgen.

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Formelles

Mit dem vorliegenden Revisionsverfahren will der Bundesrat seine Regelungskompetenzen wahrnehmen und die Gesetzesbestimmungen konkretisieren. Der Verordnungsentwurf wurde zusammen mit einem eigens einberufenen Expertengremium erarbeitet. Das Expertengremium besteht aus 25 Mitgliedern und ist interdisziplinär zusammengesetzt aus Vertretern und Vertreterinnen der Wirtschaft, der Lehre und Forschung, von Verbänden und von Behörden. Angestrebt wurde, eine Regelung zu erstellen, mit der die ersten Anwendungsfälle des automatisierten Fahrens abgedeckt werden. Die Entwicklung des automatisierten Fahrens wird voraussichtlich rasch voranschreiten. Die bundesrätliche Regelung soll mit dieser Entwicklung möglichst im Einklang stehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die vorliegende erste Regelung zum automatisierten Fahren bereits kurze Zeit nach ihrem Inkrafttreten bereits wieder revidiert wird.

1.2.2 Typengenehmigung und Konformitätsüberprüfung

Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge erfordern grundsätzlich eine Typengenehmigung, um zum Verkehr zugelassen werden können. Im Rahmen eines Typengenehmigungsverfahrens wird geprüft, ob die einem Fahrzeug oder Fahrzeugteil zugrunde liegenden reglementarischen Anforderungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird die Typengenehmigung erteilt. An diesem Prinzip wird auch für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem festgehalten. Allerdings wurden die internationalen reglementari-

5 Art. 25g nSVG.