Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/79: Änderung der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag · 8 Seiten
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Übersicht
Das Parlament hat die Motion 19.3975 «Verbesserung der Steuergerechtigkeit im
Warenfluss des kleinen Grenzverkehrs» angenommen. Mit einer generellen Sen-
kung der Wertfreigrenze soll die Steuergerechtigkeit im Reiseverkehr verbessert werden. Neu sollen Waren des Reiseverkehrs bei der Einfuhr nur noch bis zu einem Gesamtwert von 150 Franken pro Person von der Einfuhrsteuer befreit sein. Zurzeit beträgt die Wertfreigrenze 300 Franken pro Person.
Ausgangslage
Die eidgenössischen Räte haben im Herbst 2021 die Motion 19.3975 FK-N «Verbesserung der Steuergerechtigkeit im Warenfluss des kleinen Grenzverkehrs» angenommen und den Standesinitiativen 18.300 Kt. SG «Keine Subventionierung des Einkaufstourismus» und 18.316 Kt. TG «Beseitigung der Wertfreigrenze im Einkaufstourismus» Folge gegeben. Die Vorstösse haben das gemeinsame Ziel, dem Einkaufstourismus entgegenzuwirken.
Für die Umsetzung dieser Vorstösse erhielten sowohl die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK) als auch der Bundesrat den Auftrag, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Die WAK des Ständerates hat die Arbeiten an den Standesinitiativen sistiert, damit die Grundlagen im Rahmen der Umsetzung der Motion der FK-N ausgearbeitet werden können.
Die Motion 19.3975 FK-N verlangt die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage, die – unter Berücksichtigung der neuen technischen Möglichkeiten (Applikation QuickZoll) – die Steuergerechtigkeit im Reiseverkehr verbessert. Dies soll insbesondere über die Senkung der Wertfreigrenze und/oder die Anpassung der Wertfreigrenze an die Bagatellgrenze des Herkunftslandes erfolgen.
Inhalt der Vorlage
In Umsetzung der Motion 19.3975 FK-N soll die Wertfreigrenze generell auf 150 Franken gesenkt werden. Dafür ist eine Anpassung der Verordnung des EFD vom 2. April 2014 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204) nötig.