Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/79: Änderung der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag · 8 Seiten
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koholische Getränke und Tabakwaren – eine Wertfreigrenze von 75 Sonderziehungsrechten zu gewähren. Dies entsprach bei Abschluss des Protokolls im Jahr 1999 ca. 154 Franken, heute um die 90 Franken. Bei einer allgemeinen Wertfreigrenze von unter 75 Sonderziehungsrechten müsste ein Vorbehalt zum Übereinkommen angebracht werden.
Waren des Reiseverkehrs sind mit wenigen Ausnahmen zollfrei. Für gewisse Waren, wie Fleisch, Butter, Öle, alkoholische Getränke und Tabakwaren bestehen zollfreie Höchstmengen. Solche Waren dürfen nur bis zu diesen Freimengen zollfrei eingeführt werden, für die darüber liegenden Mengen fallen Zölle an. Die zollfreien Mengen sind mehrwertsteuerfrei, wenn sie innerhalb der Wertfreigrenze eingeführt werden können. Andernfalls ist die Mehrwertsteuer geschuldet.
Je tiefer die Wertfreigrenze festgesetzt wird, desto grösser fällt die Anzahl der Verzollungen für geringfügige Einkäufe aus. Bei einer Wertfreigrenze von unter 150 Franken würde die Anzahl der Verzollungen massiv zunehmen. Selbst wenn die Verzollungsapplikation «QuickZoll» rege benutzt würde, würden viele Personen ihre Waren immer noch am Schalter verzollen wollen. Der administrative Aufwand für das zuständige BAZG würde durch die zusätzlichen Verzollungen deutlich steigen. Auch die Reisenden würden mit administrativem Aufwand für geringfügige Einkäufe belastet. Zudem müsste mit vermehrtem Schmuggel gerechnet werden.
Bei einer Wertfreigrenze von 150 Franken können aufgrund der Bagatellgrenzen im benachbarten Ausland viele Waren nie gänzlich steuerbefreit eingeführt werden. In Italien kann beispielsweise die Mehrwertsteuer erst ab einem Betrag von 155 Euro je Verkaufsgeschäft zurückgefordert werden. Bei Einkäufen in Deutschland, Österreich und Frankreich können künftig Waren nur zwischen 50 Euro (DE), 75 Euro (AT) bzw. 100 Euro (FR) und 150 Franken gänzlich steuerbefreit eingeführt werden, sofern die ausländische Mehrwertsteuer tatsächlich zurückgefordert wird. Mit der Senkung der Wertfreigrenze von 300 auf 150 Franken können somit auch die Anliegen der Standesinitiativen 18.300 und 18.316 weitgehend erfüllt werden.
6 Geprüfte und verworfene Alternativen
6.1 Wertfreigrenze je nach Bagatellgrenze des Herkunftslandes
Bei einer Wertfreigrenze je nach Bagatellgrenze des Herkunftslandes, wie dies die Motion vorschlägt, würde die Anwendung der Vorschriften für die reisenden Personen und das BAZG extrem komplex werden. Unterschiedlich hohe Wertfreigrenzen je Herkunftsland widersprechen zudem dem WTO-Prinzip der Meistbegünstigung.
6.2 Anliegen der Standesinitiativen
Die Standesinitiativen basieren auf dem Gedanken eines Negativbeweises. Sie fordern, dass die inländische Mehrwertsteuer entrichtet werden muss, wenn die ausländische Mehrwertsteuer zurückerstattet bzw. zurückgefordert wird. Will die reisende Person die Waren innerhalb der Wertfreigrenze mehrwertsteuerfrei einführen, muss sie demnach beweisen, dass dies nicht erfolgt ist. Zum Zeitpunkt der Einfuhr kann das nicht abschliessend überprüft werden.