Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/79: Änderung der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag · 8 Seiten

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1 Ausgangslage

Reisende, welche die Schweizer Grenze überqueren, dürfen zurzeit Waren für ihren privaten Gebrauch oder zum Verschenken bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken pro Person steuerbefreit einführen. Als Reisende gelten Personen, welche die Zollgrenze als Touristinnen oder Touristen, zum Einkaufen, zu sportlichen oder geschäftlichen Zwecken, aus gesundheitlichen oder anderen Gründen überqueren. Die Wertfreigrenze wird jeder Person nur einmal täglich gewährt.

Die Finanzkommission des Nationalrates (FK-N) hat aufgrund des Berichts des Bundesrats vom 29. Mai 2019 in Erfüllung des Postulats 17.3360 FK-N «Auswirkungen der Frankenüberbewertung auf die Mehrwertsteuer» die Motion 19.3975 FK-N «Verbesserung der Steuergerechtigkeit im Warenfluss des kleinen Grenzverkehrs» eingereicht. Diese Motion fordert die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage, die – unter Berücksichtigung der neuen technischen Möglichkeiten (Applikation QuickZoll) – die Steuergerechtigkeit im Reiseverkehr verbessert. Dies soll insbesondere über die Senkung der Wertfreigrenze und/oder die Anpassung der Wertfreigrenze an die Bagatellgrenze des Herkunftslandes erfolgen.

Zudem wurden zum Thema Einkaufstourismus auch die Standesinitiativen 18.300 Kt. SG «Keine Subventionierung des Einkaufstourismus» und 18.316 Kt. TG «Beseitigung der Wertfreigrenze im Einkaufstourismus» eingereicht.

Die eidgenössischen Räte haben im Herbst 2021 die Motion 19.3975 FK-N angenommen und den beiden Standesinitiativen Folge gegeben. Für die Umsetzung dieser Vorstösse erhielten somit sowohl die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK) als auch der Bundesrat den Auftrag, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Die WAK des Ständerates hat die Arbeiten an den Standesinitiativen sistiert, damit die Grundlagen im Rahmen der Umsetzung der Motion der FK-N ausgearbeitet werden können.

2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20201 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20202 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

− International

Die Empfohlene Praktik 1.17 der Besonderen Anlage J zum Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 19733 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren sieht vor, dass zusätzlich zu den Verbrauchsgütern, für die bis zu bestimmten Höchstmengen keine Einfuhrzölle und -steuern erhoben werden (alkoholische Getränke und Tabakwaren), Reisende nichtgewerbliche Waren bis zu einem Gesamtwert von 75 Sonderziehungsrechten abgabenfrei einführen dürfen sollten. Für Personen unter einem bestimmten Alter oder Personen, die häufig die Grenze überschreiten oder sich weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben, kann

1 BBl 2020 1777

2 BBl 2020 8385

3 Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren; SR 0.631.21