Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/79: Änderung der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag · 8 Seiten
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durch die Verzollung am Schalter. In der Folge ist auch mit Verkehrsbehinderungen an den Grenzübergängen zu rechnen.
Die Massnahme trägt aus Sicht des Preisüberwachers nicht dazu bei, Handelsbarrieren abzubauen. Eine (nachhaltige) Reduktion des Preisniveaus in der Schweiz ist mit der Senkung der Wertfreigrenze nicht zu erwarten. Sie könnte sich negativ auf die Wohlfahrt der Konsumentinnen und Konsumenten, damit auch die Volkswirtschaft und die Sozialwerke auswirken.
9 Rechtliche Aspekte
9.1 Verfassungsmässigkeit
Die EFD-Verordnung stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20), das seine Grundlage wiederum in Artikel 130 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat. Die Vorlage ist demzufolge verfassungskonform.
9.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
Mit der angestrebten Senkung der Wertfreigrenze auf 150 Franken berücksichtigt die Schweiz die Empfehlung des Kyoto-Übereinkommens einer Wertfreigrenze von 75 Sonderziehungsrechten. Folglich muss kein Vorbehalt im Übereinkommen angebracht werden.
Da es den Bürgerinnen und Bürgern freisteht, die Verzollung via App QuickZoll zum Normalsatz oder am Schalter bzw. schriftlich via Anmeldebox zu den verschiedenen Mehrwertsteuersätzen zu tätigen, kommt es rechtlich nicht zu einer Diskriminierung und die Umsetzung ist kompatibel mit den Verpflichtungen der Schweiz in der WTO wie auch unter dem Freihandelsabkommen CH – EU.
9.3 Erlassform
Mit der Vorlage erfolgt eine Anpassung auf Verordnungsstufe.
9.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage sieht keine Ausgaben vor, die unter die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) fallen.
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
9.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit der geänderten Bestimmung erfolgt keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
9.6 Datenschutz
Die Vorlage hat keinen Einfluss auf die Bestimmungen des Datenschutzes.