Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/79: Änderung der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag · 8 Seiten

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ein niedrigerer Betrag festgesetzt werden. 75 Sonderziehungsrechte entsprachen bei Abschluss des Übereinkommens im Jahr 1999 ca. 154 Franken, heute um die 90 Franken.

− Europäische Union (EU)

Die Mitgliedstaaten der EU befreien die Einfuhr von Waren durch aus Drittländern kommende Reisende, deren Gesamtwert 300 Euro nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern4. Für Flug- und Seereisende beträgt die Wertfreigrenze 430 Euro. Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert für Reisende unter 15 Jahren verringern (nicht unter EUR 150).

Weiter können die Mitgliedstaaten die Wertfreigrenze für Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, Grenzarbeitnehmende sowie Besatzungen von Verkehrsmitteln herabsetzen. Von dieser Möglichkeit machten die Nachbarstaaten der Schweiz Gebrauch (Frankreich EUR 75, Italien EUR 50, Österreich EUR 40, Deutschland EUR 90). Diese eingeschränkte Reisefreigrenze gilt für Bewohnerinnen und Bewohner grenznaher Gemeinden, wenn ihre Reise nicht über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat. Verlässt die Person dieses Gebiet nachweislich, kann sie die höhere Wertfreigrenze in Anspruch nehmen.

4 Vernehmlassungsverfahren

Zur Änderung der Verordnung des EFD vom 2. April 2014 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204; nachfolgend: EFD-Verordnung) wird vom 30. November 2023 bis zum 15. März 2024 eine Vernehmlassung durchgeführt.

5 Grundzüge der Vorlage

Die Motion 19.3975 FK-N verlangt, dass die Steuergerechtigkeit im Reiseverkehr verbessert wird. Dies soll insbesondere über die Senkung der Wertfreigrenze und/oder die Anpassung der Wertfreigrenze an die Bagatellgrenze des Herkunftslandes erfolgen.

In Umsetzung der Motion soll daher die Wertfreigrenze generell von 300 Franken auf 150 Franken gesenkt werden. Dafür ist eine Anpassung der EFD-Verordnung nötig. Um die neuen Bestimmungen wirkungsvoll durchsetzen zu können, muss das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vermehrt Kontrollen durchführen und auch Bussen für Kleinstbeträge aussprechen können. Eine noch tiefere Wertfreigrenze hätte einen unverhältnismässigen Aufwand für die Konsumentinnen und Konsumenten sowie das BAZG zur Folge.

Die generelle Senkung der Wertfreigrenze im Reiseverkehr auf 150 Franken soll auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Die Wertfreigrenze stützt sich auf das von der Schweiz ratifizierte revidierte Kyoto-Übereinkommen5. Dieses empfiehlt – zusätzlich zu den abgabenfreien Mengen für al-

4 Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern

5 Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren; SR 0.631.21