Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 10 Seiten

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Zusammenfassung

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind insgesamt 54 Stellungnahmen eingegan- gen.

Grundsätzliche Zustimmung zur vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung:

Kantone: AG, BL, GE, LU, SO, ZG, ZH (7)

Politische Parteien: SPS, SVP, GPS (3)

Organisationen und Verbände: Domus Antiqua Helvetica, HEV Schweiz, Komitee Eigenmiet- wert 2.0, SGB, SVIT Schweiz, VIS (6)

Begründung:

- Die von der Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften am meisten betroffe-

nen Tourismuskantone Bern, Graubünden, Tessin und Wallis verfügen heute bereits über eine Liegenschaftssteuer. Dieser Steuer sind vom Bundesgericht Grenzen gesetzt, sodass keine vollumfängliche Kompensation der durch einen Systemwechsel verursachten Ein- nahmenausfälle erzielt werden kann. Daher ist diese neue Verfassungsbestimmung not- wendig.

- Die besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften

ist eine sinnvolle und zielführende Lösung, um für die betroffenen Gemeinwesen den Steu- erausfall aus der Aufhebung der Eigenmietwertbesteuerung auszugleichen.

- Dank der Verfassungsbestimmung können Berg- und Tourismusregionen Steuereinbussen

bei einer vollständigen Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung kompensieren.

- Durch die höhere Besteuerung von selbstgenutzten Zweitliegenschaften ergibt sich ein zu-

sätzlicher Anreiz, diese Liegenschaften vermehrt zu vermieten. Damit würde die Zahl der sogenannten «kalten Betten» reduziert wie auch der Druck zum Bau neuer Zweitliegen- schaften. Erhöhte Liegenschaftssteuern sind auch aus sozialpolitischer Perspektive zu be- grüssen.

- Die Unterstützung der Verfassungsbestimmung hängt von zwei Voraussetzungen ab: Ers-

tens ist die Erhebung einer besonderer Liegenschaftssteuer nur dann möglich, wenn die Eigenmietwertbesteuerung für alle selbstgenutzten Liegenschaften abgeschafft wird. Zwei- tens ist diese Steuer hinsichtlich der Höhe in der Bundesverfassung zu begrenzen. Es ist insbesondere zu vermeiden, dass die betroffenen Gemeinwesen durch die Einführung sol- cher Liegenschaftssteuern höhere Einnahmen als bis anhin durch die Besteuerung der Ei- genmietwerte auf Zweitliegenschaften erzielen.

- Die bewusst offen gehaltene Formulierung der Verfassungsbestimmung gewährt den Kan-

tonen Spielraum in der Gesetzgebung.

- Das gewählte Vorgehen hat zur Folge, dass überhaupt ein Systemwechsel bei der Eigen-

mietwertbesteuerung politisch herbeizuführen ist.

Grundsätzliche Ablehnung der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung:

Kantone: AI, AR, BE, BS, FR, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, VS (19)

Politische Parteien: ---

Organisationen und Verbände: Allianz Zweitwohnungen Schweiz, CATEF, constructionroman- de, CP, economiesuisse, EXPERTsuisse, FDK, FMB, FRI, Regierungskonferenz der Ge- birgskantone, SAB, SBV, SGV, sgv, SSV, Städtische Steuerkonferenz, suissetec, USPI Suis- se, VBSS (19)

Begründung

- Es ist zwingend am heutigen System der Wohneigentumsbesteuerung festzuhalten, das

sich als verfassungsmässig, steuersystematisch richtig und ausgewogen erweist.

- Der heute aus den Zweitliegenschaften fliessende Ertrag stellt insbesondere für die Berg-

kantone und -gemeinden eine wichtige Finanzquelle dar. Und es ist ungewiss, ob die finan-