Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 10 Seiten
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- GPS: Durch die höhere Besteuerung von selbstgenutzten Zweitliegenschaften ergibt sich
ein zusätzlicher Anreiz, diese Liegenschaften vermehrt zu vermieten. Damit würde die Zahl der sogenannt «kalten Betten» reduziert wie auch der Druck zum Bau neuer Zweitliegen- schaften. Erhöhte Liegenschaftssteuern sind auch aus sozialpolitischer Perspektive zu be- grüssen.
- HEV Schweiz: Die Unterstützung der Verfassungsbestimmung hängt von zwei Vorausset-
zungen ab: Erstens ist die Erhebung einer besonderen Liegenschaftssteuer nur dann mög- lich, wenn die Eigenmietwertbesteuerung für alle selbstgenutzten Liegenschaften abge- schafft wird. Zweitens ist diese Steuer hinsichtlich der Höhe in der Bundesverfassung zu begrenzen. Es ist insbesondere zu vermeiden, dass die betroffenen Gemeinwesen durch die Einführung solcher Liegenschaftssteuern höhere Einnahmen als bis anhin durch die Besteuerung der Eigenmietwerte auf Zweitliegenschaften erzielen.
- SGB: Die bewusst offen gehaltene Formulierung der Verfassungsbestimmung gewährt den
Kantonen Spielraum in der Gesetzgebung. Gleichzeitig macht der Dachverband darauf aufmerksam, dass er sich gegen einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteue- rung ausspricht.
- BL: Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass überhaupt ein Systemwechsel bei der Eigen-
mietwertbesteuerung politisch herbeizuführen ist.
- LU: Es kommt nur ein Systemwechsel in Frage, der sämtliche selbstgenutzten Liegenschaf-
ten erfasst. Dies aus verfassungsrechtlichen, volkswirtschaftlichen und verfahrensökonomi- schen Gründen. Vor diesem Hintergrund wird die vorgeschlagene Kompensationsmass- nahme begrüsst.
- ZH: Der Aufwand für die Erhebung dieser besonderen Liegenschaftssteuer dürfte sowohl
für die Steuerbehörden als auch für die Steuerpflichtigen deutlich kleiner sein als eine Bei- behaltung der Eigenmietwertbesteuerung für selbstgenutzte Zweitliegenschaften. Dies gilt umso mehr, wenn die vorgesehene Steuer proportional zum Vermögenssteuerwert erhoben wird.
- AG: Die vorgeschlagene Einführung einer besonderen Liegenschaftssteuer auf Zweitwoh-
nungen wird grundsätzlich begrüsst. Gleichzeitig werden bezüglich der Ausgestaltung Be- denken in administrativer Hinsicht (auslegungsbedürftige Abgrenzungskriterien, fehlende detaillierte Vorgaben auf Bundesebene für die Umsetzung und Unwägbarkeiten im politi- schen Prozess) geäussert.
- BE: Der Regierungsrat verschliesst sich der vorgeschlagenen Stossrichtung nicht und wür-
de wohl auch im Kanton Bern die Einführung einer höheren Liegenschaftssteuer für Zweit- liegenschaften zumindest prüfen. Es erscheint ihm aber fraglich, ob der unsichere und doch eher bescheidene zusätzliche finanzielle Spielraum Verfassungsänderungen bei allen be- troffenen Gemeinwesen rechtfertigt.
4.2 Grundsätzliche Ablehnung der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung
Kantone: AI, AR, BE, BS, FR, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, VS (19)
Politische Parteien: ---
Organisationen und Verbände: Allianz Zweitwohnungen Schweiz, CATEF, constructionroman- de, CP, economiesuisse, EXPERTsuisse, FDK, FMB, FRI, Regierungskonferenz der Ge- birgskantone, SAB, SBV, SGV, sgv, SSV, Städtische Steuerkonferenz, suissetec, USPI Suis- se, VBSS (19)