Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 10 Seiten

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- SO: Im Sinne der Steuerharmonisierung sollte die Ausgestaltung der besonderen Liegen-

schaftssteuer in den Grundzügen im Steuerharmonisierungsgesetz geregelt werden.

- ZH: Um Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen, sollte die Höchstgrenze der besonderen

Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften auf Stufe der Bundesverfassung oder zumin- dest eines Bundesgesetzes festgelegt werden. Auch SVIT Schweiz spricht sich für eine Obergrenze auf Bundesebene aus. Der HEV Schweiz fordert in der Verfassungsbestim- mung die Aufnahme eine Obergrenze für die Bemessung der besonderen Liegenschafts- steuer. Diese ist gemäss der Höhe der mutmasslichen Ausfälle aus dem Wegfall der Ei- genmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften festzulegen.

- Economiesuisse und EXPERTsuisse: Es ist eine Lösung auf Gesetzesebene zu prüfen. In

Anbetracht des geltenden Verfassungsrahmens sollte mit dem Ziel der Vermeidung kalter Betten die Zweitliegenschaftssteuer als Lenkungssteuer ausgestaltet werden. Dabei sollten ihr die aus der Vermietung resultierenden Erträge angerechnet werden. Im Sinne einer Kann-Vorschrift könnte sie entweder im StHG oder in einer spezialgesetzlichen Regelung verankert werden.

- Komitee Eigenmietwert 2.0: Die neue Objektsteuer soll auch auf Erstliegenschaften zur

Anwendung kommen.