Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 10 Seiten

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ziellen Einbussen der Berg- und Tourismuskantone durch die vorgeschlagene Verfas- sungsgrundlage kompensiert werden können.

- Nur wenn sich die Lösung des Ständerates mit dem partiellen Systemwechsel als nicht

mehrheitsfähig erweist, kann als Notlösung die Option einer besonderen Liegenschafts- steuer gemäss Vernehmlassungsvorlage weiterverfolgt werden.

- Die Einführung einer besonderen Liegenschaftssteuer würde in der Umsetzung zu keiner

gewünschten Vereinfachung des Steuersystems führen. Im Gegenteil: Sie hätte aufgrund der fehlenden Harmonisierung administrativen Mehraufwand zur Folge. Es würden sich vie- le Abgrenzungsfragen stellen, insbesondere bezüglich des Kriteriums der überwiegenden Selbstnutzung und weiterer auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe. Ohne Konkretisierungen auf Bundesebene käme es zu einem unübersichtlichen Flickenteppich verschiedener kan- tonaler Praxen.

- Der Vorschlag erweist sich als inakzeptabel, weil er zu einer Überbesteuerung der Zweitlie-

genschaftsbesitzerinnen und -besitzer führen würde.

- Im Ergebnis würde für ausgewählte Nehmerkantone im NFA und deren betroffenen Ge-

meinden eine Verfassungsbestimmung eingeführt und dabei von fundamentalen verfas- sungsmässigen Grundsätzen abgewichen. Weil die Einnahmen aus einer besonderen Lie- genschaftssteuer auf Zweitliegenschaften keine Berücksichtigung im NFA finden, würde die Vorlage bestimmte Gemeinwesen mit Blick auf den NFA in systemwidriger Weise bevortei- len.

Es sind namentlich zu folgenden Punkten Anpassungsvorschläge an der Verfassungs- bestimmung eingegangen einschliesslich der Skizzierung weitergehender Massnah-

men:

- Im Sinne der Steuerharmonisierung sollte die Ausgestaltung der besonderen Liegen-

schaftssteuer in den Grundzügen im Steuerharmonisierungsgesetz geregelt werden.

- Um Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen, sollte die Höchstgrenze der besonderen

Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften auf Stufe Bundesverfassung oder zumindest in einem Bundesgesetz festgelegt werden.

- In Anbetracht des geltenden Verfassungsrahmens sollte mit dem Ziel der Vermeidung kal-

ter Betten die Zweitliegenschaftssteuer als Lenkungssteuer auf Gesetzesstufe ausgestaltet werden. Dabei sollten ihr die aus der Vermietung resultierenden Erträge angerechnet wer- den. Im Sinne einer Kann-Vorschrift könnte sie entweder im StHG oder in einer spezialge- setzlichen Regelung verankert werden.

- Die besondere Liegenschaftssteuer sollte auch auf Erstliegenschaften zur Anwendung

kommen.