Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 10 Seiten

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Begründung:

- Gemäss AI, BS, FR, GL, GR, JU, Regierungskonferenz der Gebirgskantone, SBV, SG, UR,

VD und VS ist zwingend am heutigen System der Wohneigentumsbesteuerung festzuhal- ten, das sich als verfassungsmässig, steuersystematisch richtig und ausgewogen erweist.

- GR, FDK, OW, Regierungskonferenz der Gebirgskantone, SAB, SH, TG, Ti und VS: Der

heute aus den Zweitliegenschaften fliessende Ertrag stellt insbesondere für die Bergkanto- ne und -gemeinden eine wichtige Finanzquelle dar. Es ist jedoch ungewiss, ob die finanziel- len Einbussen der Berg- und Tourismuskantone durch die vorgeschlagene Verfassungsbe- stimmung kompensiert werden können.

Nur wenn die Lösung des Ständerates mit dem partiellen Systemwechsel nicht mehrheits- fähig ist, kann als Notlösung die Option einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften weiter- verfolgt werden.

- AI, FR; JU, NE, Städtische Steuerkonferenz, SZ, TG, TI, VBSS, VS: Die Einführung einer

besonderen Liegenschaftssteuer würde in der Umsetzung zu keiner gewünschten Verein- fachung des Steuersystems führen. Im Gegenteil: Sie hätte aufgrund der fehlenden Har- monisierung administrativen Mehraufwand zu Folge. Es würden sich viele Abgrenzungsfra- gen stellen, insbesondere bezüglich des Kriteriums der überwiegenden Selbstnutzung und weiterer auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe. Ohne Konkretisierungen auf Bundesebene käme es zu einem unübersichtlichen Flickenteppich verschiedener kantonaler Praxen.

- FR, GL, GR, JU, VS: Unklar bleibt die Frage, ob die besondere Liegenschaftssteuer kumu-

lativ mit einer bereits bestehenden Liegenschaftssteuer zu erheben ist oder ob die zuerst genannte Steuer letztere ersetzen soll.

- BE: Als Tourismuskanton ist der Regierungsrat an möglichst geringen Mindereinnahmen für

die betroffenen Gemeinden und den Kanton interessiert. Ob mit dem vorgeschlagenen Bundesbeschluss dieses Ziel erreicht werden kann, erscheint unsicher.

- AI: Die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätze der Allgemeinheit,

der Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind von zentraler Bedeutung und sollten durch die angedachte Ausnahmeregelung in der Bun- desverfassung nicht in Frage gestellt werden.

- Economiesuisse: Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung erscheint nicht notwendig,

um eine finanzielle Kompensation in Berg- und Tourismusregionen sicherzustellen. Mit der Vorlage würden hingegen zentrale Verfassungsgrundsätze im Bereich der Zweitliegen- schaften ausser Kraft gesetzt. Das ist rechtsstaatlich problematisch.

- Städtische Steuerkonferenz und Städtischer Städteverband: Im Ergebnis würde für ausge-

wählte Nehmerkantone im NFA und deren betroffenen Gemeinden eine Verfassungsbe- stimmung eingeführt und dabei von fundamentalen verfassungsmässigen Grundsätzen ab- gewichen. Weil die Einnahmen aus einer besonderen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegen- schaften nicht im NFA berücksichtigt würden, würde die Vorlage bestimmte Gemeinwesen mit Blick auf den NFA in systemwidriger Weise bevorteilen.

- Für die sgv ist der Vorschlag inakzeptabel, weil er zu einer Überbesteuerung der Zweitlie-

genschaftsbesitzerinnen und -besitzer führen würde.

- Für CP und USPI Suisse ist es inakzeptabel, wenn im Rahmen eines Systemwechsels der

Eigenmietwert auf Zweitliegenschaften abgeschafft, die wohneigentumsbezogenen Abzüge gestrichen und gleichzeitig eine neue Besteuerung eingeführt wird.

4.3 Anpassungsvorschläge an der Verfassungsbestimmung und weitergehende Massnahmen

- BE: Sofern eine Verfassungsänderung weiterverfolgt wird, spricht sich der Regierungsrat

anstelle der eher offenen Formulierung gemäss Vernehmlassungsvorlage für eine mög- lichst konkrete Umschreibung der Bestimmung aus.