Vernehmlassungsvorlagen und erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/9: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025–2028 (BFI-Botschaft 25–28) · 214 Seiten
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darauf hat der Hochschulrat die Human- und Veterinärmedizin als besonders kostenintensiven Bereich festlegt. In der Förderperiode 2025–2028 wird jedoch nicht nur in diesem Bereich eine Aufgabenteilung angestrebt, sondern auch bei disziplinen- und fachbereichsübergreifenden «Instrumenten», die ebenfalls hohe Kosten verursachen. Dazu gehören i) Infrastrukturen und Dienstleistungen für die Generierung, Verarbeitung und Speicherung von wissenschaftlichen Daten und Informationen, ii) Hochleistungsrechnen, iii) bildgebende Verfahren und iv) Tierhaltung und Tierversuche. Der Hochschulrat empfiehlt dem Bund, in diesen Bereichen die Finanzierung von entsprechenden gemeinsamen Infrastruktureinrichtungen gestützt auf Artikel 47 Absatz 3 HFKG in Betracht zu ziehen. Anträge müssen im Rahmen der Prozesse zur Erarbeitung der Schweizer Roadmap für Forschungsinfrastrukturen 2023 (vgl. Anhang 4) eingereicht werden und die darin festgelegten Kriterien sowie diejenigen gemäss Artikel 52 V-HFKG erfüllen. Sie müssen in jedem Fall den Nachweis einer gesamtschweizerischen Koordination und von Effizienzgewinnen unter Wahrung der Qualität erbringen. Die Bundesfinanzierung für die in dieser Periode erfolgreichen Anträge ist im Sinne einer Anschubfinanzierung auf die Periode 2025–2028 beschränkt und kann nicht verlängert werden.
Finanzen
Der Bund unterstützt die Hochschulen bei der Umsetzung der genannten Massnahmen gemäss HFKG über drei Förderinstrumente: Grundbeiträge, Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge inklusive Beiträge zugunsten gemeinsamer Infrastruktureinrichtungen sowie projektgebundene Beiträge. Zusätzlich können die Hochschulen im Wettbewerb indirekt Bundesmittel über die Förderung des SNF, der Innosuisse und über die EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation bzw. die entsprechenden nationalen Übergangs- und Ergänzungsmassnahmen akquirieren (vgl. Ziff. 2.7 ff.).
Grundbeiträge
Die Ermittlung der Grundbeiträge an die kantonalen UH und FH erfolgt durch die SHK im Rahmen der Finanzplanungen des Bundes und der Kantone (vgl. Referenzkostenverordnung SHK108). Sie stützt sich dabei in erster Linie auf die Referenzkosten pro Studierenden und Fachbereichsgruppe. Bei diesen handelt es sich um die notwendigen Aufwendungen für eine forschungsbasierte Lehre von hoher Qualität. Sie setzen sich aus den gesamten durchschnittlichen Kosten der Lehre und aus einem Anteil Forschungskosten (gesamte Forschungskosten abzüglich aller Drittmittel von SNF, Innosuisse, EU, übrige Bundesstellen, Private usw.) zusammen. Der Anteil Forschungskosten, der den Lehrkosten angerechnet werden kann, ist variabel und berücksichtigt nicht nur typologische Besonderheiten von UH und FH, sondern im Rahmen der verfügbaren Mittel auch die vom Hochschulrat festgelegte gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination (vgl. 2.5 «Ziele» und «Massnahmen»). Für die Berechnung des Gesamtbetrags werden diese Referenzkosten mit der für eine BFI-