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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Verwahrer134 eine Erklärung hinterlegen, wonach er sich das Recht vorbehält, das Übereinkommen nicht auf Ersuchen anzuwenden, die Handlungen oder Unterlassungen betreffen, die vor dem von diesem Vertragsstaat benannten Zeitpunkt begangen wurden, sofern dieser Zeitpunkt nicht nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens oder der maßgeblichen Anlage für diesen Vertragsstaat liegt.

Artikel 91

Vorläufige Anwendung

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung erklären, dass er dieses Übereinkommen oder einen Teil davon bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat vorläufig anwenden wird.

(2) Vertragsstaaten, die keine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben haben, bevor sie Vertragsstaat dieses Übereinkommens geworden sind, können Ersuchen um Zusammenarbeit von Staaten, die das Übereinkommen vorläufig anwenden, ablehnen.

(3) Jeder Unterzeichnerstaat kann seine vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer135 gerichtete schriftliche Notifikation beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens wird am ersten Tag des Monats, der auf den Tag des Eingangs der Notifikation beim Verwahrer136 folgt, wirksam. Die Beendigung berührt nicht die Verpflichtungen dieses Staates aus dem Übereinkommen in Bezug auf Ersuchen nach dem Übereinkommen, die vor der Beendigung der vorläufigen Anwendung gestellt wurden.

Artikel 92

Vorbehalte

(1) Zu diesem Übereinkommen sind nur die in diesem Artikel vorgesehenen Vorbehalte zulässig.

134 Für CHE: Depositar

135 Für CHE: Depositar

136 Für CHE: Depositar