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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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b) jede nach Artikel 9 abgegebene Notifikation, in welcher der Begriff
„Staatsangehörige“ bestimmt wird;
c) jede Notifikation in Bezug auf die Bestimmung einer zentralen Behörde nach
Artikel 20 Absatz 5;
d) jede Notifikation in Bezug auf den Kommunikationsweg nach Artikel 21
Absatz 2;
e) jede Notifikation in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 86
Absatz 3;
f) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde zu einer Änderung dieses Übereinkommens und die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Änderung für die betreffenden Vertragsstaaten nach Artikel 87 Absatz 6;
g) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde nach Artikel 89;
h) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 90
Absatz 1;
i) nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffenden Vertragsstaaten nach Artikel 90 Absatz 2;
j) jede Erklärung in Bezug auf die vorläufige Anwendung dieses
Übereinkommens nach Artikel 91 Absatz 1;
k) jede Notifikation in Bezug auf die Beendigung der vorläufigen Anwendung
dieses Übereinkommens nach Artikel 91 Absatz 3;
l) jeden Vorbehalt nach Artikel 92;
m) jede Notifikation eines Rücktritts nach Artikel 93 Absätze 1 und 4.