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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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b) jede nach Artikel 9 abgegebene Notifikation, in welcher der Begriff

„Staatsangehörige“ bestimmt wird;

c) jede Notifikation in Bezug auf die Bestimmung einer zentralen Behörde nach

Artikel 20 Absatz 5;

d) jede Notifikation in Bezug auf den Kommunikationsweg nach Artikel 21

Absatz 2;

e) jede Notifikation in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 86

Absatz 3;

f) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde zu einer Änderung dieses Übereinkommens und die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Änderung für die betreffenden Vertragsstaaten nach Artikel 87 Absatz 6;

g) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde nach Artikel 89;

h) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 90

Absatz 1;

i) nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffenden Vertragsstaaten nach Artikel 90 Absatz 2;

j) jede Erklärung in Bezug auf die vorläufige Anwendung dieses

Übereinkommens nach Artikel 91 Absatz 1;

k) jede Notifikation in Bezug auf die Beendigung der vorläufigen Anwendung

dieses Übereinkommens nach Artikel 91 Absatz 3;

l) jeden Vorbehalt nach Artikel 92;

m) jede Notifikation eines Rücktritts nach Artikel 93 Absätze 1 und 4.