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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Artikel 94
Verwahrer141 und Sprachen
(1) Das Königreich Belgien handelt als Verwahrer142 dieses Übereinkommens und aller Änderungen zu dem Übereinkommen.
(2) Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und jeder andere in Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b genannte verbindliche Wortlaut des Übereinkommens wird beim Verwahrer143 hinterlegt.
(3) Der Verwahrer144
a) verwahrt die Urschriften und alle anderen in Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b genannten verbindlichen Wortlaute dieses Übereinkommens;
b) erstellt beglaubigte Abschriften der Urschriften und aller anderen in Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b genannten verbindlichen Wortlaute dieses Übereinkommens und übermittelt diese an die Vertragsstaaten sowie auf Ersuchen an die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsstaaten des Übereinkommens zu werden;
c) registriert dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen.
(4) Der Verwahrer145 notifiziert den Vertragsstaaten, beitretenden Staaten und Unterzeichnern
a) jede Erklärung, die den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 auf eines oder mehrere der in einer der Anlagen zu dem Übereinkommen aufgeführten Verbrechen ausweitet;
141 Für CHE: Depositar
142 Für CHE: Depositar
143 Für CHE: Depositar
144 Für CHE: Depositar
145 Für CHE: Depositar