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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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(2) Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer127 mitgeteilt; dieser leitet den Vorschlag umgehend an alle Vertragsstaaten weiter, damit diese den Vorschlag prüfen und beim nächsten Treffen der Vertragsstaaten über ihn entscheiden können. Der Verwahrer128 teilt die vorgeschlagene Änderung auch den beitretenden Staaten und den Unterzeichnern dieses Übereinkommens mit.

(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Dreiviertelmehrheit der bei dem in Absatz 2 genannten Treffen der Vertragsstaaten anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten erforderlich, um die Änderung zu beschließen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsstaaten“ die Vertragsstaaten, die anwesend sind und eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben.

(4) Der Verwahrer129 teilt jede beschlossene Änderung dieses Übereinkommens den Vertragsstaaten, den beitretenden Staaten und den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung mit.

(5) Treten Änderungen in Kraft, so sind sie für diejenigen Vertragsstaaten, die zugestimmt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten bleiben durch dieses Übereinkommen und alle früheren Änderungen, bei denen sie zugestimmt haben, durch sie gebunden zu sein, gebunden.

(6) Jede Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Für jeden Vertragsstaat, der die Änderung nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

127 Für CHE: Depositar

128 Für CHE: Depositar

129 Für CHE: Depositar