Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 98Fedlex · Vorlage
Artikel 88
Beschlussfassung über zusätzliche Anlagen
(1) Jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist, kann jeder Vertragsstaat zusätzliche Anlagen zu dem Übereinkommen vorschlagen, die ein oder mehrere Verbrechen enthalten, die in keiner der anderen Anlagen aufgeführt sind.
(2) Der Vorschlag, die Beschlussfassung und das Inkrafttreten in Bezug auf zusätzliche Anlagen erfolgen nach dem in Artikel 87 Absätze 2 bis 6 festgelegten Verfahren.
Artikel 89
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt am 14. und 15. Februar 2024 im Friedenspalast in Den Haag für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es vom 19. Februar 2024 bis zum 14. Februar 2025 im Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien in Brüssel weiterhin zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer130 hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer131 hinterlegt.
130 Für CHE: Depositar
131 Für CHE: Depositar