Vorlage

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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(2) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem einen Vorbehalt zu Artikel 39, Artikel 40 oder Artikel 42 sowie einen in Artikel 86 Absatz 3 oder Artikel 90 Absatz 5 ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalt anbringen.

(3) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem aus Gründen, die in seinem innerstaatlichen Recht bestehen, und im Einklang mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen einen um jeweils drei Jahre verlängerbaren Vorbehalt anbringen, der die Begründung seiner Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 Absatz 3 einschränkt.

(4) Jeder Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 oder Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Verwahrer137 gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 93

Rücktritt

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Verwahrer138 gerichtete Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer139 oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

(3) Der Rücktritt berührt nicht die Verpflichtungen dieses Staates aus diesem Übereinkommen in Bezug auf Ersuchen nach dem Übereinkommen, die vor dem Zeitpunkt gestellt wurden, zu dem der Rücktritt nach Absatz 2 wirksam wird.

(4) Ein Vertragsstaat kann eine in Artikel 2 Absatz 2 genannte Erklärung durch eine an den Verwahrer140 gerichtete Notifikation zurücknehmen. Diese Rücknahme wird nach Maßgabe des in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahrens wirksam.

137 Für CHE: Depositar

138 Für CHE: Depositar

139 Für CHE: Depositar

140 Für CHE: Depositar