Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Artikel 90
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
(3) Jede in Artikel 2 Absatz 2 genannte Erklärung, die bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem abgegeben wird, wird an dem Tag wirksam, an dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat nach Absatz 1 oder 2 in Kraft tritt.
(4) Jede in Artikel 2 Absatz 2 genannte Erklärung, die nach der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem, aber vor seinem Inkrafttreten abgegeben wird, wird an dem Tag, an dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat nach Absatz 1 oder 2 in Kraft tritt, oder – wenn das Übereinkommen für den betreffenden Staat bereits in Kraft getreten ist – am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer132 folgt, wirksam.
(5) Dieses Übereinkommen findet auf alle Ersuchen Anwendung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens oder – falls es sich dabei um einen späteren Zeitpunkt handelt – des Inkrafttretens der maßgeblichen Anlage für die betroffenen Vertragsstaaten gestellt werden, und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Handlungen oder Unterlassungen vor diesem Zeitpunkt begangen wurden. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem oder gegebenenfalls bei der an den Verwahrer133 gerichteten Notifikation, dass er auch eine oder mehrere der Anlagen zu dem Übereinkommen anwenden wird, beim
132 Für CHE: Depositar
133 Für CHE: Depositar