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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel dieses Übereinkommens

Das Ziel dieses Übereinkommens besteht darin, die internationale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten in Strafsachen dahingehend zu erleichtern, dass die Bekämpfung der Straflosigkeit des Verbrechens des Völkermords, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und gegebenenfalls anderen internationalen Verbrechen gestärkt wird.

Artikel 2

Anwendungsbereich dieses Übereinkommens

(1) Die Vertragsstaaten wenden dieses Übereinkommen auf die in Artikel 5 genannten Verbrechen an.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Verwahrer8 gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass er das Übereinkommen auch auf das oder die in einer der Anlagen zu dem Übereinkommen aufgeführte(n) Verbrechen im Verhältnis zu jedem anderen Vertragsstaat anwendet, der dem Verwahrer9 die Anwendung des Übereinkommens auf das gleiche Verbrechen notifiziert hat, das in der betreffenden Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist, aufgeführt ist.

8 Für CHE: Depositar

9 Für CHE: Depositar