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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Artikel 3
Allgemeiner Auslegungsgrundsatz
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke oder berühre es bestehende oder sich entwickelnde Regeln des Völkerrechts, einschließlich der Begriffsbestimmungen der Verbrechen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.
Artikel 4
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen hindert Vertragsstaaten, die in Bezug auf einen Gegenstand, der in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, bereits andere Übereinkünfte geschlossen oder untereinander auf andere Weise Beziehungen aufgenommen haben, nicht daran, anstelle des Übereinkommens jene Übereinkünfte anzuwenden oder ihre Beziehungen entsprechend zu unterhalten, wenn dies ihre Zusammenarbeit erleichtert.
Artikel 5
Begriffsbestimmungen internationaler Verbrechen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Verbrechen des Völkermords“ jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören10:
a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b) Verursachung11 von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind,12 ihre körperliche Zerstörung13 ganz oder teilweise herbeizuführen;
10 Für CHE: vernichten
11 Für AUT: Zufügung
12 Für AUT: vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel,
13 Für CHE: Vernichtung