Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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(2) Unbeschadet der Rechte des Beschuldigten, einschließlich des Rechtes auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, können die in Absatz 1 genannten Maßnahmen Folgendes umfassen:
a) die Schaffung von Verfahren zum physischen Schutz der in Absatz 1 genannten Personen, beispielsweise, soweit erforderlich und durchführbar, ihre Umsiedlung und gegebenenfalls die Erteilung der Erlaubnis, dass Informationen über die Identität und den Aufenthaltsort dieser Personen nicht oder nur in beschränktem Maß offengelegt werden;
b) die Schaffung von Verfahren, die es Opfern, Zeugen und Sachverständigen ermöglichen, in einer Weise auszusagen, die ihre Sicherheit sowie gegebenenfalls ihr körperliches und seelisches Wohl gewährleistet und ihre Privatsphäre schützt, beispielsweise indem der Einsatz von Kommunikationstechnologien erlaubt wird.
(3) Die Vertragsstaaten erwägen, mit anderen Staaten Übereinkünfte über die Umsiedlung der in Absatz 1 genannten Personen zu schließen.
Artikel 83
Opferrechte
(1) Jeder Vertragsstaat stellt vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechtes sicher, dass die Opfer eines Verbrechens, auf das der Vertragsstaat dieses Übereinkommen anwendet, ein Recht auf Wiedergutmachung von Schäden haben, die gegebenenfalls eine Rückerstattung, einen Schadensersatz125 oder eine Rehabilitierung umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, soweit
a) das Verbrechen in einem der Gerichtsbarkeit dieses Vertragsstaats unterliegenden Hoheitsgebiet begangen worden ist oder
b) dieser Vertragsstaat seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen ausübt.
125 Für CHE: Schadenersatz