Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Artikel 85
Vorübergehende Unterstützung
(1) Die in Artikel 21 Absatz 4 genannten Informationen für operative Zwecke werden vom Königreich der Niederlande so bald wie möglich bis zwei Jahre nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen zusammen- und bereitgestellt.
(2) Das Königreich der Niederlande kann zusätzliche vorübergehende Unterstützung leisten; diese kann Folgendes umfassen:
a) die Zusammen- und Bereitstellung der in Artikel 22 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 74 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 80 Absatz 7 genannten Informationen für operative Zwecke;
b) Vorbereitungen für das in Artikel 84 Absatz 1 genannte erste Treffen der Vertragsstaaten.
(3) Die in Absatz 2 genannte zusätzliche vorübergehende Unterstützung kann je nach Verfügbarkeit freiwilliger finanzieller Beiträge der Vertragsstaaten zur Deckung der diesbezüglichen Kosten geleistet werden.