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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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c) falls der Urteilsvertragsstaat um einen besonderen Bericht ersucht.

Artikel 80

Durchbeförderung114 verurteilter Personen

(1) Ein Vertragsstaat gibt einem Ersuchen um Durchbeförderung115 einer verurteilten Person durch sein Hoheitsgebiet entsprechend seinem innerstaatlichen Recht statt, wenn ein solches Ersuchen von einem anderen Vertragsstaat ausgeht, der selbst mit einem anderen Vertragsstaat oder mit einem Drittstaat die Überstellung dieser Person nach oder aus seinem Hoheitsgebiet vereinbart hat.

(2) Ein Vertragsstaat kann die Durchbeförderung116 verweigern, wenn es sich bei der verurteilten Person um einen seiner Staatsangehörigen handelt.

(3) Die Ersuchen um Durchbeförderung117 und die Antworten werden auf einem in Artikel 21 Absatz 1 oder 2 genannten Kommunikationsweg übermittelt.

(4) Ein Vertragsstaat kann einem Ersuchen eines Drittstaats um Durchbeförderung118 einer verurteilten Person durch sein Hoheitsgebiet stattgeben, wenn dieser Staat mit einem anderen Vertragsstaat die Überstellung nach oder aus seinem Hoheitsgebiet vereinbart hat.

(5) Der um Bewilligung der Durchbeförderung119 ersuchte Vertragsstaat darf die verurteilte Person nur so lange in Haft halten, wie dies für die Durchbeförderung120 durch sein Hoheitsgebiet erforderlich ist.

(6) Der um Bewilligung der Durchbeförderung121 ersuchte Vertragsstaat kann ersucht werden, eine Zusicherung abzugeben, dass die verurteilte Person im Hoheitsgebiet des

114 Für CHE: Durchlieferung

115 Für CHE: Durchlieferung

116 Für CHE: Durchlieferung

117 Für CHE: Durchlieferung

118 Für CHE: Durchlieferung

119 Für CHE: Durchlieferung

120 Für CHE: Durchlieferung

121 Für CHE: Durchlieferung