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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Teil VII

Institutionelle Regelungen

Artikel 84

Treffen der Vertragsstaaten

(1) Ein erstes Treffen der Vertragsstaaten wird auf Vorschlag mindestens eines Drittels der Vertragsstaaten nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder nach Ablauf von zwei Jahren nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen einberufen, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Danach können Treffen der Vertragsstaaten auf Vorschlag mindestens eines Drittels der Vertragsstaaten oder auf Beschluss des Treffens der Vertragsstaaten durchgeführt werden.

(2) Bei dem in Absatz 1 genannten Treffen der Vertragsstaaten können die Vertragsstaaten

a) etwaige nach Artikel 87 vorgeschlagene Änderungen dieses Übereinkommens sowie etwaige nach Artikel 88 vorgeschlagene zusätzliche Anlagen prüfen;

b) andere verbindliche Wortlaute des Übereinkommens in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen prüfen;

c) die Einführung schlanker und kosteneffizienter institutioneller Regelungen prüfen, die für die Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind, einschließlich der in Artikel 85 vorgesehenen Tätigkeiten.

(3) Ungeachtet und unbeschadet der Präsenzsitzungen des Treffens der Vertragsstaaten werden zur Förderung und Unterstützung einer möglichst breiten Beteiligung und einer sachdienlichen Kommunikation und Konsultation zwischen den Vertragsstaaten gegebenenfalls alle verfügbaren Mittel der elektronischen Kommunikation und der Videokonferenztechnik im größtmöglichen Umfang genutzt.