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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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(2) Jeder Vertragsstaat schafft vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechtes gegebenenfalls Verfahren, die es Opfern ermöglichen, dass sie in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die mutmaßlichen Täter auf eine Weise, welche die Rechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt, beteiligt und ihre Auffassungen und Anliegen vorgetragen und behandelt werden.
(3) Jeder Vertragsstaat vollstreckt auf Ersuchen in dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Umfang die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Vertragsstaats in Strafverfahren ergangenen Urteile oder Entscheidungen, um den Opfern von Verbrechen, auf die er dieses Übereinkommen anwendet, eine Rückerstattung, einen Schadensersatz126 oder eine Rehabilitierung zu gewähren.
126 Für CHE: Schadenersatz