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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Durchbeförderungsvertragsstaats122 wegen eines vor Verlassen des Urteilsstaats begangenen Verbrechens oder wegen einer vor diesem Zeitpunkt verhängten Sanktion weder strafrechtlich verfolgt noch – vorbehaltlich des Absatzes 5 – in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird.

(7) Ein Ersuchen um Durchbeförderung123 ist nicht erforderlich, wenn die Überstellung auf dem Luftweg über das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats erfolgt und dort keine Zwischenlandung vorgesehen ist. Ein Vertragsstaat kann verlangen, dass ihm eine solche Durchbeförderung124 über sein Hoheitsgebiet notifiziert wird, indem er die zentralen Behörden der Vertragsstaaten oder, sofern die Bedingungen des Artikels 85 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, den für die Leistung zusätzlicher vorübergehender Unterstützung bezeichneten Staat unterrichtet.

(8) Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung findet Artikel 65 Absatz 4 sinngemäß Anwendung.

122 Für CHE: Durchlieferungsvertragsstaats

123 Für CHE: Durchlieferung

124 Für CHE: Durchlieferung