Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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(2) Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsvertragsstaat diese in Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im Vollstreckungsvertragsstaat bis zum Abschluss dieses Verfahrens.
Artikel 77
Wiederaufnahme
Nur der Urteilsvertragsstaat hat das Recht, über einen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden, der sich gegen ein im Urteilsvertragsstaat ergangenes Urteil richtet.
Artikel 78
Beendigung der Vollstreckung107
Der Vollstreckungsvertragsstaat beendet die Vollstreckung108 der Sanktion, sobald ihn der Urteilsvertragsstaat von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund deren ihre Vollstreckbarkeit109 erlischt.
Artikel 79
Unterrichtung über die Vollstreckung110
Der Vollstreckungsvertragsstaat unterrichtet den Urteilsvertragsstaat über die Vollstreckung111 der Sanktion,
a) wenn er die Vollstreckung112 dieser Sanktion für abgeschlossen erachtet,
b) falls die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung113 dieser Sanktion aus der Haft geflohen ist oder
107 Für AUT: des Vollzugs
108 Für AUT: den Vollzug
109 Für AUT: Vollziehbarkeit
110 Für AUT: den Vollzug
111 Für AUT: den Vollzug
112 Für AUT: den Vollzug
113 Für AUT: des Vollzugs