Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht
differenzierte Strafandrohung einerseits für die Einleitung und Ausführung, anderer- seits für die Planung und Vorbereitung der Angriffshandlung vor. Ausgehend von der Strafandrohung für die anderen drei Verbrechen des Völkerrechts, welche der Schwei- zer Gesetzgeber innerstaatlich kodifiziert und damit explizit kriminalisiert hat, wird des- halb eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe von 5 bis 20 bzw. 1 bis 10 Jahren vorge- sehen.97 Der Ermessensspielraum im Rahmen der Strafzumessung gemäss Artikel 47 ff. StGB erlaubt den anwendenden Gerichten, die Umstände im Einzelfall gebüh- rend zu berücksichtigen.
5.3 Gerichtsbarkeit
Wie für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wel- che die Schweiz innerstaatlich bereits umgesetzt hat, ist für das Verbrechen der Ag- gression neben dem herkömmlichen räumlichen Geltungsbereich des Schweizer Straf- rechts die eingeschränkte universelle Gerichtsbarkeit für Auslandtaten anwendbar, wo- nach das Verbrechen der Schweizer Gerichtsbarkeit untersteht, wenn sich die Täter- schaft in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.98 Dies entspricht dem Ansatz, den der Schweizer Gesetzgeber bereits bei den anderen drei Verbrechen des Völkerstrafrechts gemäss dem Römer Statut gewählt hat. Die Schweiz besitzt namentlich ein eminentes Interesse daran, auch bei Auslandtaten ihre gesetzliche Zuständigkeit zu begründen, um zu verhindern, dass sie zum Hort und sicheren Hafen für internationale Schwerverbrecher werden könnte.99 Schliesslich gibt das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag für die Verbrechen, welche von der Konvention selbst und von den Anhängen erfasst und von einem Vertragsstaat ange- nommen sind, innerstaatlich die universelle Gerichtsbarkeit vor.100
Analog zur Zuständigkeitsregelung bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlich- keit und Kriegsverbrechen ist die zivile Bundesgerichtsbarkeit gemäss Artikel 23 StPO vorgesehen.101 Die Zuständigkeitsverteilung zwischen ziviler Strafjustiz und Militärjus- tiz knüpft analog zu den drei erwähnten Verbrechen des Völkerrechts an die Eigen- schaft der Täterschaft an.102
5.4 Unverjährbarkeit und Rückwirkung
Das Verbrechen der Aggression gilt als Verbrechen des Völkerrechts als unverjähr- bar.103 Die Unverjährbarkeit wird ebenso im Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag für die Verbrechen in seinem Anwendungsbereich vorgeschrieben.104 Entspre- chend schlägt der Bundesrat vor, das Verbrechen der Aggression in den Katalog un- verjährbarer Delikte aufzunehmen.105
In der Materie des Völkerstrafrechts stellt sich zudem im Kontext des zeitlichen Gel- tungsbereichs die Frage nach einer Rückwirkung der Strafbarkeit.106 Diese greift tief in
97 Vgl. Zwölfter Titelbis, Zwölfter Titelter und Zwölfter Titelquater StGB; Einzig Art. 264 (Völkermord) sieht aufgrund der besonders verwerflichen Vernichtungsabsicht ein höheres Strafminimum von 10 Jahren vor.
98 Vgl. BBl 2008 3863 S. 3953 ff.; in diesem Kontext sind die unten erwähnten, allfällig anwendbaren Immunitäten als Prozesshindernis zu beachten. Von den 16 Staaten, welche gemäss Kampala das Verbrechen der Aggression innerstaatlich umgesetzt haben, kann die Mehrheit die universelle Gerichtsbarkeit ausüben (Georgien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Nordmazedonien, Österreich, Samoa, Slowenien und Zypern), vgl. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 359.
99 Vgl. BBl 2008 3863 S. 3895.
100 Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag.
101 Vgl. BBl 2008 3863 S. 3908.
102 Vgl. BBl 2008 3863 S. 3900 ff.
103 Vgl. Art. 29 Römer Statut; BBl 2008 3863 S. 3912 ff.
104 Art. 11 des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag.
105 Art. 101 Abs. 1 StGB und Art. 59 Abs. 1 MStG.
106 Das Römer Statut kennt keine Rückwirkung der Straftaten in seinem Anwendungsbereich (s. Art. 24). 43/49