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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 151 Gebühren
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Zulassungsstelle richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198567.
Art. 152 Anpassung der Anhänge
1Das BLV passt unter Vorbehalt von Absatz 2 die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz, namentlich der EU, an.
2Für Änderungen von Anhang 1, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 6 GSchG ergehen, ist der Bundesrat zuständig.
2. Kapitel: Kantone
Art. 153 Aufgaben der Kantone
1Die Kantone sind für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln und Grundstoffmitteln sowie für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und von Grundstoffmitteln verantwortlich.
2Die Kantone überprüfen insbesondere die Einhaltung:
a. der Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wie sie in der jeweiligen Zulassung festgelegt sind;
b. der Vorschriften über Verpackung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und Werbung (Art. 100–106 und 116–118);
c. der Vorschriften über die Abgabe (Art. 107 und 119), die Verwendung (Art. 108, 109 und 120) die Sorgfaltspflicht (Art. 121), die Aufbewahrung (Art. 124), die Rückgabe-, Rücknahme und Entsorgungspflicht (Art. 125);
d. der Vorschriften über Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen (Art. 110).
3Die Kantone stellen den Vollzug von Verwendungsverboten und -einschränkungen sicher.
Art. 154 Finanzierung von Probenuntersuchungen
1Die Vollzugsorgane können die Kosten für die Untersuchung von Proben, die im Rahmen der Vollzugstätigkeit erhoben werden, der Zulassungsinhaberin, der Inhaberin einer Verkaufserlaubnis oder der Inhaberin einer GEB in Rechnung stellen.
2Die Zahlungspflicht beschränkt sich auf jährlich eine Probenuntersuchung pro Pflanzenschutzmittel. Ist der Zahlungspflichtige unkooperativ und müssen deshalb mehrere