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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Proben erhoben und untersucht werden, so ist er davon abweichend auch für diese Probenuntersuchungen zahlungspflichtig.
3. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
Art. 155
1Wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass ein Pflanzenschutzmittel oder Grundstoffmittel, das in Verkehr ist oder in Verkehr gebracht werden soll, den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die zuständige Behörde:
a. den Verkauf des Pflanzenschutzmittels oder Grundstoffmittels verbieten;
b. das Pflanzenschutzmittel oder den Grundstoff beschlagnahmen; oder
c. die Importeurin dazu anhalten, das Pflanzenschutzmittel oder den Grundstoff wieder zu exportieren.
2Sie kann Beweismittel sicherstellen, die den Verdacht begründen. Wer solche besitzt, muss sie auf Verlangen herausgeben.
3Sie kennzeichnet die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel sowie die sichergestellten Beweismittel und nimmt sie in ein Verzeichnis auf. Sie gibt den an diesen Gegenständen berechtigten Personen eine Kopie des Verzeichnisses ab.
4Sie trifft die notwendigen Massnahmen für den Unterhalt der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel sowie der sichergestellten Beweismittel. Sie kann zu diesem Zweck den an diesen Gegenständen berechtigten Personen Weisungen erteilen.
5Sie zieht nach Abschluss des Verfahrens die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel oder Grundstoffmittel ein oder gibt sie frei. Die sichergestellten Beweismittel gibt sie der Besitzerin oder dem Besitzer zurück.
9. Titel: Informationssystem
Art. 156 Zweck
Die Zulassungsstelle sorgt für den Betrieb eines Informationssystems zum Vollzug dieser Verordnung, namentlich für die folgenden Zwecke:
a. die Verwaltung und die Beurteilung von:
1. Gesuchen um Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs, eines Safeners oder eines Synergisten,
2. Gesuchen um Zulassung oder Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels,
3. Unterlagen zur Überprüfung von genehmigten Wirkstoffen, Safenern und Synergisten sowie von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln;
b. die Verwaltung von: